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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Juwelier mit hoher krimineller Energie

    | Einem Goldschmied fiel auf, dass das benachbarte Juweliergeschäft seine Kunden mit viel höheren Goldankaufspreisen lockte, als man sie tatsächlich an der Edelmetallbörse erzielen könnte. Auch der auffällige Lebensstil und die häufigen Dubaireisen des Juweliers machten den Goldschmied skeptisch. Der Goldschmied gab dem Finanzamt einen entsprechenden Hinweis. |

     

    1. Vorermittlungen

    Im Rahmen der Vorermittlungen stellte die Steuerfahndung fest, dass der Juwelier in seinen Steuererklärungen einen durchschnittlichen Rohgewinnaufschlag von 8 % erklärte, obwohl dieser branchenüblich bei 100 % liegt. Folglich wurden seit Betriebseröffnung nur geringe Gewinne erklärt. Trotz der niedrigen Gewinne hatte der Juwelier ein Anwesen für 1 Mio. EUR aus eigenen Mitteln erworben. Die Steuerfahndung beantragte Durchsuchungsbeschlüsse für das Wohnhaus und die fünf Juweliergeschäfte.

     

    Die fehlenden Gewinne wurden von der Steuerfahndung bereits im Vorfeld mithilfe der Rohgewinnsätze kalkuliert, sodass bereits am Durchsuchungstag die hinterzogenen Steuerbeträge in Form eines dinglichen Arrests bedient werden konnten. Der Vollziehungsbeamte sicherte Bargeld und Schmuck im Wert von insgesamt 600.000 EUR.

     

    2. Ankauf von Hehlerware unter Preis

    Erst bei Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen wurde ersichtlich, mit welcher kriminellen Energie der Juwelier tatsächlich seine Geschäfte machte: Der Juwelier kaufte gestohlenes Altgold und gestohlenen Schmuck von Dieben, Trickbetrügern und Wohnungseinbrechern unter dem eigentlichen Goldpreis an. In kriminellen Kreisen war der Juwelier bereits bekannt dafür, gestohlene Ware anzukaufen.

     

    Um den Ankauf der gestohlenen Ware auch gewinnmindernd in der Buchhaltung zu erfassen, fälschte er Ankaufsbelege. Die angeblichen Ankäufe wurden mit den Personalien tatsächlicher Kunden, die in früheren Jahren tatsächlich Schmuck von ihm erworben haben, oder mit Fantasienamen ausgefüllt. Das gestohlene Altgold ließ der Juwelier einschmelzen und verbrachte es in Goldbarren nach Dubai.

     

    Die Verbuchung der gefälschten Ankaufsbelege führte dazu, dass fingierte Betriebsausgaben zu Unrecht den Gewinn des Juweliers gemindert haben. Die Steuerfahndung ermittelt nun weiterhin, ob die Umsätze aus der Veräußerung der Goldbarren nach Dubai vollständig erklärt wurden.

     

    3. Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung und gewerbsmäßige Hehlerei

    Die Strafsachenstelle gab den Fall an die Staatsanwaltschaft ab. Der Angeklagte sitzt in Untersuchungshaft. Die Anklage wird nicht nur wegen Steuerhinterziehung, sondern auch wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und gewerbsmäßiger Hehlerei erhoben.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 266 | ID 44832960

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