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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Ehepaar bekommt sich in die Wolle

    | Ein Wollgeschäft machte seit Jahren Verluste, die Kontounterlagen werden zurückbehalten, die Mitwirkung verweigert - welcher Betriebsprüfer sollte da nicht auf die Idee kommen, dass Einnahmen verschwiegen wurden? |

     

    1. Steuererklärung: Wollgeschäft macht seit Jahren nur Verluste

    Bei der Veranlagung der Steuererklärung eines Ehepaares fiel auf, dass das von der Ehefrau betriebene Wollgeschäft seit Jahren Verluste aufwies. Naheliegend war, dass es sich dabei um einen sogenannten Liebhabereibetrieb handelte. Die Ehefrau wurde aufgefordert, einen umfangreichen Fragenkatalog zu beantworten. Trotz mehrfacher Aufforderung beantwortete die Ehefrau die Fragen nicht. Da sich die Verluste auf über 30.000 EUR beliefen, nahm der zuständige Sachbearbeiter Kontakt mit der Betriebsprüfungsstelle auf. Aber selbst der beauftragte Betriebsprüfer hatte mangels Mitwirkung Schwierigkeiten, einen Termin für den Beginn der Betriebsprüfung zu vereinbaren. Da keine Bereitschaft vorhanden war, die Prüfung in den Geschäftsräumen durchzuführen, forderte er Unterlagen an, um an Amtsstelle zu prüfen. Bis auf die Kontoauszüge wurden ihm dann auch sukzessive die Unterlagen zugeleitet. Die Herausgabe der Kontounterlagen wurde verweigert mit dem Hinweis, dass das Konto auch privat genutzt werde.

     

    2. Kontounterlagen: Überweisungen von insgesamt 400.000 EUR

    Die Ehefrau wurde mehrfach belehrt, die Kontoauszüge wurden dennoch nicht vorgelegt. Nun wandte sich der Prüfer an die Strafsachenstelle. Die Vollständigkeit der Einnahmen wurde aufgrund von Mängeln in der Buchführung angezweifelt, ein Anfangsverdacht war gegeben. Der Strafsachenbearbeiter leitete ein Strafverfahren ein und forderte von der Bank die Kontounterlagen an: Insgesamt waren 100.000 EUR von verschiedenen Firmen auf das Konto überwiesen worden. Der Prüfungszeitraum wurde um nicht verjährte Zeiträume erweitert. Über den gesamten Prüfungszeitraum wurden zusätzliche Einnahmen von 400.000 EUR festgestellt. Obwohl die Ehefrau darüber informiert wurde, dass die Firmen zu den Vorgängen befragt würden, wollte sie keine weiteren Angaben machen.

     

    3. Steuerstrafverfahren: Es war die Nachtigall und nicht die Lerche

    Eines Tages erschien dann der Ehemann bei der Strafsachenstelle. Die Geldbeträge seien ihm zuzurechnen. Er habe das Konto seiner Frau benutzt, um die Einnahmen zu verschleiern. Er sei als freier Journalist für mehrere Fernsehsender tätig. Vor fünf Jahren habe ihm eine Firma erstmals Geld dafür geboten, dass er einen Bericht über diese Firma bei einem Sender platziere. Auf die Frage, warum er die Beträge in seinen Steuererklärungen nicht angegeben habe, erwiderte der Ehemann, dass er anfänglich von einer einmaligen Zahlung ausgegangen sei, die nach Auskunft eines Bekannten nicht steuerpflichtig sein sollte. Irgendwann habe er dann den Überblick verloren. Die Strafsachenstelle wertete das als Schutzbehauptung. Die Staatsanwaltschaft erließ einen Strafbefehl über 200.000 EUR, gegen den Rechtsmittel eingelegt wurden. Das Verfahren gegen die Ehefrau wurde gegen Zahlung einer Geldauflage von 10.000 EUR eingestellt.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 172 | ID 44043208

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