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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Ehefrau durfte von Einnahmen nichts wissen

    | Der Gewerbetreibende G war bereits einmal wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er gab auch in der Folgezeit keine Steuererklärungen ab. |

     

    1. Finanzamt meldet Insolvenz an

    Da G als Handelsvertreter für Kinderbekleidung in der Vergangenheit beachtliche Gewinne gemacht hatte, schätzte das FA Einnahmen in ähnlicher Höhe. Nach Zustellung der Steuerbescheide meldete der G sein Gewerbe rückwirkend bei der Stadt ab. Die für den Zeitraum danach festgesetzten Umsatzsteuerbescheide hob das FA wieder auf. Die festgesetzten Steuern zahlte er nicht, sodass das FA Insolvenzantrag stellte, der allerdings mangels Masse abgelehnt wurde. Der Insolvenzverwalter äußerte in seinem Gutachten den Verdacht, dass G weiterhin gewerblich tätig sei. Er bewohne eine Penthouse-Wohnung in allerbester Lage, die angeblich von einem früheren Geschäftspartner finanziert werde. Tatsächlich erfolgte die Überweisung der Miete durch den früheren Geschäftspartner.

     

    2. Verdacht erhärtet sich, dass G weiterhin gewerblich tätig ist

    Das Gutachten des Insolvenzverwalters veranlasste den Sachbearbeiter der Erhebungsstelle, den Fall an die Steuerfahndung heranzutragen. Die Steuerfahndung hielt einen Anfangsverdacht für gegeben und leitete ein Steuerstrafverfahren ein. Das AG erließ Durchsuchungsbeschlüsse sowohl für die Wohnung des G als auch für seinen früheren Geschäftspartner. In der Wohnung des G fanden die Fahnder keinerlei Hinweise. Offensichtlich hatte G mit einer Durchsuchung gerechnet. Lediglich ein Schließfachschlüssel, den der G bei sich trug, erregte die Aufmerksamkeit der Fahnder. Bei der zeitgleich durchgeführten Durchsuchung in der Wohnung des Geschäftspartners fanden die Kollegen allerdings umfangreiche Unterlagen, die bewiesen, dass der Beschuldigte und sein Geschäftspartner weiter einen schwunghaften Handel mit Kinderbekleidung betrieben.

     

    3. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

    Die Einnahmen landeten auf dem Konto des Geschäftspartners. Er überwies die Miete für G, der Rest wurde bar ausgezahlt. An Hand der aufgefundenen Rechnungen ermittelten die Fahnder Mehrsteuern i.H. von 160.000 EUR. Wegen des Vorverfahrens kam eine Erledigung im Strafbefehlswege nicht in Betracht. Es wurde Anklage gegen G erhoben. Im Strafprozess schilderte G seine persönliche Situation: Seine Ehe sei gescheitert und seine geschiedene Frau habe finanzielle Forderungen an ihn gestellt, die er nicht habe erfüllen können. Also habe er mit seinem Geschäftspartner Wege gesucht, wie man gut leben könne, ohne alles verdiente Geld an das FA und die Ehefrau abgeben zu müssen. Das AG verurteilte den G zu 2 Jahren Haft auf Bewährung und einer Geldstrafe i.H. von 100 Tagessätzen zu 50 EUR. Strafschärfend wertete es die Tatsache, dass G das Gewerbe rückwirkend abgemeldet habe und mit dem hinterzogenen Geld ein aufwändiges Leben finanziert habe.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 76 | ID 31675940

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