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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Baustoffhändler zeigt keine Einsicht

    | Bei der Prüfung eines Groß-und Einzelhändlers für Baustoffe konzentrierte der Prüfer sich nur auf die Überprüfung der Ein-und Ausgangsrechnungen und der als Lieferschein bzw. Barquittung deklarierten Belege. |

     

    1. Überprüfung der Lieferscheine bzw. Barquittungen

    Die Belege waren fortlaufend nummeriert. Der Prüfer listete sämtliche Belege auf und stellte fest, dass von 15.000 Belegen 3.000 nicht verbucht worden waren. Der Prüfer vermutete zunächst, dass es sich um einen Fehler handele und es eine plausible Erklärung dafür gebe. Doch als er den Baustoffhändler befragte, reagierte dieser äußerst ungehalten. Er werde seinen Anwalt einschalten! Der Baustoffhändler hatte offensichtlich ein schlechtes Gewissen. Der Prüfer wandte sich deshalb an die Steuerfahndung.

     

    2. Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume

    Bei Eröffnung des Strafverfahrens wirkte der Baustoffhändler nicht überrascht. Er war sehr gut vorbereitet, hatte seinen Buchhalter in Urlaub geschickt und seinem Personal Anweisungen gegeben, nicht zu kooperieren. Er hatte allerdings nicht damit gerechnet, dass man in seiner Garage den Safe entdecken würde, in dem sich 100.000 EUR Bargeld und Schmuck im Wert von mehreren 100.000 EUR befanden. Seine Behauptung, dass es sich um Erbstücke handele, ließ sich schnell entkräften, denn die Zertifikate und Kaufbelege jüngeren Datums lagen anbei. Die Durchsuchung der Geschäftsräume ergab außerdem, dass die Baustofffirma auch ihren Kunden bei der Hinterziehung von Steuern behilflich war.

     

    • Es wurden Hinweise darauf gefunden, dass die Lieferadresse häufig eine Privatadresse war, die Rechnung aber an eine Firma adressiert wurde. Auch bei den Waren wurde manipuliert - teurer Marmor für das private Badezimmer wurde als Waschbetonplatten für den betrieblichen Hof ausgegeben.

     

    • Regelmäßig wurden Rechnungen direkt an den Bauherrn adressiert, obwohl die Ware vom Bauunternehmer bestellt worden war. Der Bauunternehmer als Kunde des Baustoffhändlers brauchte den mit diesem Kunden getätigten Umsatz nicht zu erklären, denn der Wareneingang war bei ihm nicht nachzuvollziehen.

     

    Auf diese Art und Weise konnte durch diese Prüfung jede Menge Kontrollmaterial gefertigt werden, das zu weiteren Prüfungen Anlass geben wird.

     

    3. Keine Einstellung des Verfahrens

    Da der Baustoffhändler nicht an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken wollte, wurde der Umsatz mit 200 EUR pro fehlendem Beleg geschätzt. Er wird sich vor dem Strafrichter verantworten müssen. Auch im steuerlichen Verfahren zeigte er sich nicht kooperativ, sondern legte gegen alle Bescheide Einspruch ein. Da er selbst nicht um Geheimhaltung bemüht war, nahm die Presse das Geschehen zum Anlass, um über seine Geschäftspraktiken zu berichten - ein Rückschlag auch für seine Geschäftskunden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 52 | ID 37427600

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