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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeige

    Schenkung ohne Anzeige

    | Die vollumfängliche Selbstanzeige sichert im Fall ihrer korrekten Anwendung gem. § 371 Abs. 1 S. 1 AO die Straffreiheit (nur) des Anzeigenden. Die enge, auf den Selbstanzeigenden beschränkte strafbefreiende Wirkung muss insbesondere bei Schenkungen im Blick behalten werden, die entgegen § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG nicht dem FA angezeigt werden. |

    1. Schenkung und zivilrechtliche Nebenabrede

    Die Großtante G hatte sich mit ihrer Familie überworfen und entschied daher, ihr beträchtliches, jegliche Freibetragsgrenzen überschreitendes Immobilienvermögen noch zu Lebzeiten der von ihr geschätzten Nachbarstochter N zu schenken. Im Schenkungsvertrag hielten die Parteien fest, dass N die nach § 30 Abs. 1 ErbStG gebotene Anzeige der Schenkung beim FA vornehmen müsse. Dieser zivilrechtlichen Nebenabrede kam die N jedoch nicht nach.

    2. Vollzug der Schenkung und Zerwürfnis der Generationen

    G und N vollzogen die Schenkung durch die erforderlichen Eintragungen der N im Grundbuch. Im Laufe der Zeit verschlechterte sich das ursprünglich gute Verhältnis von G und N so erheblich, dass G die N zur Rückgabe der Schenkung aufforderte. N lehnte dies ab.

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