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  • · Fachbeitrag · Iran-Embargo

    Sanktionen gegen Iran wieder in Kraft ‒ Snapback heißt „Rolle rückwärts“

    von Dipl.-Finanzwirt (FH/Zoll) Markus Bitzer, Odenthal

    Mit Wirkung zum 30.9.25 sind die UN-Sanktionen gegen den Iran wieder in Kraft getreten. Grundlage ist die Resolution 2231 des Sicherheitsrats aus 2015, die das Atomabkommen (JCPOA) stützte und Sanktionen aussetzte, solange Iran seine Verpflichtungen einhielt. Frankreich, Großbritannien und Deutschland (E3) haben am 28.8.25 den sog. Snapback-Mechanismus aktiviert. Für exportierende Unternehmen, Banken und Finanzinstitute ist dies eine Rolle rückwärts um 10 Jahre. 

    1. Was ist „Snapback“?

    Der sog. Snapback-Mechanismus erlaubt es den Vertragsstaaten des Atomabkommens (JCPOA), die aufgehobenen UN-Sanktionen automatisch wieder in Kraft zu setzen, sobald der Iran wesentliche Verpflichtungen aus dem Abkommen verletzt. Frankreich, Großbritannien und Deutschland begründeten dies mit Verstößen gegen zentrale Verpflichtungen des Abkommens, insbesondere hinsichtlich der Urananreicherung und der Kooperation mit der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEA). Da der Sicherheitsrat innerhalb der 30-Tage-Frist keine gegenteilige Resolution verabschiedete, traten die aufgehobenen Sanktionen automatisch wieder in Kraft.

     

    2. Alles alt ‒ alles neu ‒ alles schärfer

    Damit gilt erneut ein umfassendes Sanktionsregime, einschließlich Waffenembargo, Finanzsperren, Reisebeschränkungen und Handelsverboten für gelistete Personen und Organisationen. Die EU hat die UN-Maßnahmen mit Beschluss (GASP) 2025/1972 und VO (EU) 2025/1975 mittlerweile umgesetzt und die Sanktionen gegen den Iran wieder eingeführt. Für die Praxis bedeutet dies eine Rückkehr zu den bekannten Iran-Embargoregeln in verschärfter Form. Neben dem klassischen Handels- und Finanzverbot erfasst das Embargo erneut auch Transaktionen mit juristischen Personen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle iranischer Personen befinden ‒ unabhängig davon, ob die Lieferung selbst nach Iran erfolgt. Zahlungen ab 10.000 EUR sind meldepflichtig, ab 40.000 EUR genehmigungspflichtig.

     

    3. Risiken und Nebenwirkungen

    Unternehmen mit Handelsbeziehungen in die Region sollten bestehende Lieferketten und Zahlungswege unverzüglich überprüfen. Besonders bei Geschäften über Drittstaaten, wie die Türkei oder die Vereinigten Arabischen Emirate, besteht die Gefahr, dass mittelbare Iranbezüge über zwischengeschaltete Partner fortbestehen. Solche Transaktionen können als Verstoß gegen EU-Embargoverordnungen gewertet werden und verwaltungsrechtliche Maßnahmen sowie strafrechtliche Konsequenzen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG) auslösen.

    Quelle: ID 50633783