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  • · Fachbeitrag · AWG-Novelle

    Das sind Verteidigungsansätze zu den Regelbeispielen des § 18 Abs. 6a AWG

    von Dipl.-Finanzwirt (FH/Zoll) Markus Bitzer, Odenthal

    Der neue § 18 Abs. 6a AWG enthält Brüche. Für die Praxis ergeben sich präzise Angriffsflächen bei den beiden Regelbeispielen.

     

    1. Das Privileg der EU-Tochtergesellschaft

    Der Verweis in § 18 Abs. 6a S. 2 Nr. 2 AWG auf den Begriff der Drittstaat-Gesellschaft (§ 138 Abs. 3 AO) führt zu einem eklatanten Wertungswiderspruch: Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung innerhalb der EU oder EFTA sind vom Regelbeispiel ausgeschlossen. Schaltet der Täter eine beherrschte Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat dazwischen, um den Warenstrom umzuleiten, scheidet der härtere Strafrahmen aus. Dies lässt sich von den Behörden nicht über Hilfskonstruktionen umgehen. Das Außenwirtschaftsrecht kennt keine Generalklausel für EU-Auslandskonstruktionen im Rahmen einer Qualifikation; auch die Organzurechnung nach § 14 StGB kann das Tatbestandsmerkmal der Drittstaat-Gesellschaft nicht ersetzen. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des „unbenannten besonders schweren Falls“ nach Abs. 6a S. 1 scheidet ebenso aus: Wer ein spezifisches Regelbeispiel in S. 2 Nr. 2 unter Verweis auf eine steuerrechtliche Exklusion normiert, dokumentiert eine abschließende Entscheidung. Eine richterliche Ausdehnung auf EU-Gesellschaften über S. 1 würde diese Grenze missachten und gegen das verfassungsrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoßen. Die Norm privilegiert somit den Missbrauch des europäischen Binnenmarkts kriminalpolitisch widersprüchlich, Art. 3 Abs. 1 GG.

     

    2. Die verfassungswidrige Überdehnung der Deklarationspflichten

    Die Ausgestaltung der Nr. 1 führt zu einer unvertretbaren Vorverlagerung des qualifizierten Strafrahmens. Indem jede unrichtige Angabe – von der Route bis zum Warenwert – pauschal als Regelbeispiel eingruppiert wird, nivelliert das Gesetz den Unterschied zwischen formalem Fehler und kriminellem Unrecht. Diese Totalerfassung begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie gegen das Übermaßverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt. Wenn alltägliche, fehlerhafte Eintragungen im ATLAS-Verfahren reflexartig die Indizwirkung auslösen, verliert die Strafschärfung ihre selektive Funktion.