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  • 26.02.2008 | Zinseinkünfte im Ausland

    Vorsatz oder Unkenntnis?

    Soweit die seit 30 Jahren in Deutschland lebenden Kläger vorgetragen haben, sie hätten die Steuerpflicht von Zinseinnahmen bei der Türkischen Zentralbank in Deutschland nicht gekannt, stellt dies eine bloße Schutzbehauptung dar (FG Düsseldorf 14.3.07, 7 K 6977/04, Abruf-Nr. 073518).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Kläger sind türkische Staatsangehörige, die in Deutschland nicht selbstständig tätig sind. Zwischen 1993 und 1995 deklarierten sie keine Zinseinkünfte, die sie bei der Türkischen Zentralbank bezogen haben. Zutreffend hat das FA die ESt-Bescheide geändert. Die Änderung war nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig. Es galt die 10-jährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO, denn die Kläger haben § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zumindest bedingt vorsätzlich verwirklicht.  

     

    Vorsätzlich handelt auch derjenige, der es für möglich hält, dass er einen Straftatbestand verwirklicht und dies billigend in Kauf nimmt. Ein allgemeines Wissen oder Wissenkönnen, dass eine Verletzung des betreffenden Rechtsguts verboten ist, reicht hierfür nicht aus. Es genügt nach Ansicht des FG aber, wenn der Täter zwar nicht in „rechtstechnischer Beurteilung“, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden Bewertung das Unrechtmäßige seiner Tat erkennen musste oder hätte erkennen können. Der Steuerpflichtige muss sich aufgrund einer Parallelbewertung in der Laiensphäre des sozialen Sinngehalts seines Verhaltens bewusst sein. 

     

    Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des FG vorliegend erfüllt. Gegenteiliges folge nicht aus einem Werbevideo der Türkischen Zentralbank, auf das sich die Kläger wegen der darin offenkundigen Widersprüche nicht hätten verlassen dürfen. Ein maßgebliches Indiz sei auch die Höhe der erzielten Zinseinkünfte sowie die konkrete Abwicklung, die für eine Verschleierung des Sachverhalts sprächen. Schließlich sei auch die ansonsten – vorteilhafte – Gestaltung in den Steuerklärungen (Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an in der Türkei lebende Familienangehörige) ein Indiz dafür, dass die Kläger mit Einzelfragen der Besteuerung vertraut sind.  

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