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  • 22.11.2010 | Verwertungsverbot

    CD-Daten zu den Kapitalanlagen bei der Credit Suisse sind strafrechtlich verwertbar

    von LRD Max Rau, Vorsteher STRAFA-FA, Köln

    Das LG Düsseldorf hat im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 17.9.10 (014 Qs-131 Js 150/10-60/10, Abruf-Nr. 103677) entschieden, dass hinsichtlich der von der angekauften CD stammenden Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung kein Beweisverwertungsverbot eingreife.  

    1. Keine staatliche Beweiserhebung

    Nach Auffassung des LG Düsseldorfs setzt ein Verwertungsverbot eine fehlerhafte staatliche Beweiserhebung voraus. Vorliegend seien jedoch die Daten, die hier einen Anfangsverdacht begründen, nicht selbst von den Ermittlungsbehörden ermittelt worden. Vielmehr handele es sich um von einer Privatperson ,,ermitteltes“ Datenmaterial. Die Verwertung solchen „privat-deliktisch“ beigebrachten Materials sei nicht per se unzulässig (BVerfG 31.1.73, 2 BvR 454/71, BVerfGE 34, 238, 245 ff.; BGH 22.2.78, 2 StR 334/77, BGHSt 27, 355, 357; EGMR 12.7.88, 8/1987/131/182, NJW 89, 654, 656; BayObLG 11.7.97, 1 ObOWi 282/97, NJW 97, 3454, 3455). Dies komme nur in Betracht, wenn  

    • die Beweisbeschaffung extrem menschenrechtswidrig war,
    • die Verwertung des Materials einen eigenen und ungerechtfertigten Grundrechtseingriff bildet oder
    • das privat-deliktische Vorgehen durch Ermittlungsbehörden gezielt ausgelöst wurde (Kölbel, NStZ 08, 241, 242 m.w.N.).

     

    Keiner dieser Ausnahmefälle ist hier gegeben. Soweit eine staatliche Beweiserhebung bereits in der bloßen Übernahme des Beweismaterials durch die Ermittlungsbehörden zu sehen sein sollte (Kölbel, a.a.O., S. 242 f.), scheitere die Annahme eines Beweisverwertungsverbots daran, dass diese Beweiserhebung nicht rechtswidrig war und sich die Beamten der Finanzverwaltung durch den Ankauf der CD auch nicht strafbar gemacht haben.  

    2. Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB

    Hehlerei komme nicht in Betracht, weil die Daten keine „Sachen“ i.S. des § 259 Abs. 1 StGB darstellen und die CD als Speichermedium der Daten nicht Gegenstand der Vortat gewesen sei. Diese habe sich zudem nicht gegen das Vermögen der Credit Suisse gerichtet, sodass der Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB auch aus diesem Grunde nicht erfüllt ist. Eine strafbare Teilnahme der Beamten an einem Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB komme ebenfalls nicht in Betracht, weil der Vorgang der Zugangsverschaffung zu den Daten im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme des Informanten mit der Finanzverwaltung bereits abgeschlossen und die Tat mithin bereits beendet war.  

    3. Geheimnisverrat

    Eine strafbare Beteiligung der in den Ankauf der Daten involvierten Beamten an einem Geheimnisverrat gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG oder einer Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1 StGB scheide ebenfalls aus, da der Ankauf der Daten durch die allgemeine Ermittlungsbefugnis gemäß § 399 Abs. 1 AO, § 404 AO i.V. mit § 161 Abs. 1 StPO, § 163 Abs. 1 StPO gedeckt gewesen sei. Der Informant wäre wegen des Nichtvorhandenseins eines Zeugnisverweigerungsrechts für Geschäftsgeheimnisse nach § 17 UWG zu einer entsprechenden Zeugenaussage verpflichtet gewesen. Die Offenbarung der Daten als solche stelle damit nur den Zustand her, den die StPO mit der Aussagepflicht eines Zeugen erreichen will.  

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