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  • · Fachbeitrag · Verwertungsverbot

    Strafbarkeit behördlicher CD-Käufe und Verwertbarkeit der erlangten Informationen

    von RA Dr. Martin Wulf, Berlin, Partner der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht, Köln Berlin München

    | Im Februar 2008 war bekannt geworden, dass deutsche Finanzbehörden gegen Zahlung erheblicher Geldbeträge Kundendaten der LGT Treuhand AG angekauft hatten, um auf dieser Grundlage Steuerfahndungsverfahren einzuleiten. Wie wir heute wissen, war dies der Auftakt zu einem schwunghaften Handel mit gestohlenen Bankkundendaten. Die Kernfrage, ob die durch Geldzahlung erlangten - zuvor gestohlenen - Daten im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens verwendet werden dürfen, ist bis heute nicht abschließend geklärt. |

    1. Details der Datenankäufe kommen ans Licht

    Zwischenzeitlich sind erste Gerichtsentscheidungen veröffentlicht, die sich mit der Frage der Verwertbarkeit beschäftigen. Die Gerichte waren allerdings bislang gezwungen, auf der Basis unzureichender Informationen zu entscheiden, da die Ermittlungsbehörden die Details der Datenankäufe sorgsam geheim halten. Dies kann sich ändern. Denn inzwischen sind Vermerke der Ermittlungsbehörden aufgetaucht, die die wahren Umstände des Datenerwerbs näher beleuchten. Der Verkäufer der „LGT-Daten“, Heinrich Kieber, hat sich in einem Stern-Interview umfangreich zu seinem Geschäft geäußert. Die Verkäufer der „Credit Suisse Daten“ wurden gefasst, einer von ihnen wurde in der Schweiz verurteilt, der andere nahm sich in der Untersuchungshaft das Leben. Schließlich hat der Berliner „Tagesspiegel“ das BMF auf der Grundlage des IFG gerichtlich gezwungen, das von der Generalstaatsanwalt Hamm stammende Rechtsgutachten herauszugeben, auf das sich das BMF bei seiner Behauptung bezogen hatte, der Datenankauf sei geprüft und für rechtmäßig befunden worden (Tagesspiegel vom 21.6.11, „Schäuble muss Gutachten herausgeben“; Tagesspiegel vom 30.6.11, „Schäubles Gutachten: Geklaute Bankdaten nicht schutzwürdig“).

    2. Gerichtliche Entscheidungen

    Das LG Bochum (22.4.08, 2 Qs 2/09, HRRS 09, Nr. 1111) hat über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme in einem LGT-Verfahren entschieden. Die Beschwerde des betroffenen LGT-Kunden wegen der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung wurde verworfen. Die Durchsuchungsbeschlüsse erwiesen sich nach Auffassung des LG als rechtmäßig, selbst wenn man unterstellt, dass der Ankauf der Daten-CD durch den BND zu einem Kaufpreis von 4,2 Mio. EUR seitens der Behörden als strafbare Handlung anzusehen sei. Auf die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde hin entschied das BVerfG (9.11.10, 2 BvR 2101/09, PStR 11, 3, wistra 11, 61) durch Kammerentscheidung. Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Dabei unterstellte das Gericht die Begehung einer Straftat seitens der Behörden. Gleichwohl sei eine Grundrechtsverletzung nicht festzustellen. Denn das LG habe zu Recht eine Abwägung zwischen den Belangen der Beschwerdeführer und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung vorgenommen und im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die erlangten Daten weiteren Ermittlungsmaßnahmen zugrunde gelegt werden dürften. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich die Vorschriften der StPO zur Beweiserhebung und Verwertung ausschließlich an die staatlichen Strafverfolgungsorgane richteten. Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, seien - selbst bei Erwerb in strafbarer Weise - grundsätzlich verwertbar. Dies gelte auch im vorliegenden Fall.

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