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  • 01.03.2006 | Verteidigerhonorar

    Wann sind Rechnungen des Strafverteidigers abzugsfähig?

    von RA Dr. Rainer Spatscheck, FA StR / FA StrR, München und RAin Manja Ehnert, München

    Wurde gegen Mitarbeiter oder Organmitglieder eines Unternehmens ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, übernehmen Unternehmen häufig das Honorar der Strafverteidigung des individuell Beschuldigten. Zunehmend beauftragen die Unternehmen auch gesondert einen eigenen, strafrechtlich beratenden Anwalt, der das Unternehmen in der Wahrnehmung seiner Interessen berät. Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen die Rechnung des Strafverteidigers im Steuerstrafverfahren abzugsfähig ist. 

     

    1. Rechnungsangaben

    Seit dem 1.7.04 muss eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG bestimmte Mindestangaben enthalten: 

    • vollständigen Namen und vollständige Anschrift des Strafverteidigers sowie des Leistungsempfängers,
    • Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer des Strafverteidigers,
    • Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum),
    • fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Strafverteidiger einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
    • Umfang und Art der durch den Strafverteidiger erbrachten Leistung,
    • Zeitpunkt der Leistungserbringung,
    • Honorar,
    • anzuwendender Steuersatz sowie
    • auf das Honorar entfallender Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist.

     

    2. Leistungsempfänger

    Beim Leistungsempfänger muss wie folgt differenziert werden:  

     

    • Beauftragt das Unternehmen einen Anwalt bzw. eine Sozietät zur eigenen steuerstrafrechtlichen Beratung und zur Vertretung der Interessen des Unternehmens, ist das Unternehmen der Leistungsempfänger. In diesem Fall ist die Rechnung an das Unternehmen zu adressieren. Leistungsgegenstand ist die Beratung des Unternehmens.

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