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  • 23.03.2011 | Vermögensabschöpfung

    Strafprozessuale Arrestanordnung bei Unzulässigkeit steuerlicher Arrestanordnung?

    von RA Dr. Markus Adick, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    1. In Ausnahmefällen kann zur Zurückgewinnungshilfe in Bezug auf Steueransprüche des Fiskus auch ein strafprozessualer Arrest angeordnet werden.  
    2. Um einen Ausnahmefall soll es sich handeln, wenn die Tatsachenlage noch unklar ist, eine zeitnahe Arrestanordnung aber unerlässlich erscheint.  
    (OLG Nürnberg 22.9.10, 1 Ws 504/10, Abruf-Nr. 103778)

     

    Sachverhalt

    Die StA beschuldigte den Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, zugunsten der GmbH und ihres Gesellschafters Steuern hinterzogen zu haben. Zur Sicherung der Steuerforderung ordnete das AG im Rahmen strafprozessualer Rückgewinnungshilfe den dinglichen Arrest in das Vermögen der GmbH an. Hiergegen legte der Geschäftsführer Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, mit dem FA vereinbart zu haben, gegen Vorlage der Kontoauszüge über das Konto der GmbH verfügen zu dürfen. Das LG wies die Beschwerde zurück. Die weitere Beschwerde zum OLG hatte ebenfalls keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Ein strafprozessualer Arrest kann im Rahmen der Zurückgewinnungshilfe in Bezug auf Steueransprüche des Fiskus angeordnet werden. Neben dem einfachen Verdacht einer Steuerstraftat setzt dies einen Arrestgrund voraus (§ 111d Abs. 2 StPO). Ein Arrestgrund besteht, wenn eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung zu besorgen ist (§ 917 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall leitete das OLG den Arrestgrund daraus ab, dass der Beschuldigte die GmbH beherrsche und sich durch die ihm vorgeworfenen Steuerstraftaten fortlaufend rechtswidrige Vermögensvorteile verschafft habe. Es liege daher nahe, dass er versuchen werde, zu seinen Gunsten das GmbH-Vermögen dem Zugriff des Fiskus zu entziehen.  

     

    Die strafprozessuale Arrestanordnung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil das FA einen abgabenrechtlichen Arrest (§ 324 AO) anordnen könne. Zwar dürfe im Rahmen der Zurückgewinnungshilfe ein strafprozessualer Arrest erst angeordnet werden, wenn der Geschädigte seinen aus der Tat erwachsenen Anspruch gegen den Täter nur erschwert durchsetzen könne; weil ein strafprozessualer Arrest lediglich einen einfachen Tatverdacht (§ 152 StPO) voraussetze und für einen abgabenrechtlichen Arrest das Vorliegen einer Steuerstraftat überwiegend wahrscheinlich sein müsse, könne ein Arrest nach StPO jedoch „in Ausnahmefällen zu bejahen“ sein. Vorliegend sei dies insbesondere wegen einer „dokumentierten Fähigkeit zu eigennützigem kriminellen Handeln“ des Beschuldigten der Fall gewesen.  

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