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  • 01.04.2007 | Verdeckte Gewinnausschüttung

    Einkünfte von „ausländischen Briefkastenfirmen“ mit Geschäftsleitung im Inland

    von RiLG Dr. Claas Leplow, Leipzig

    Geldbeträge, die der Anteilseigner von Körperschaften bezieht, die ihren Sitz zwar im Ausland, ihre Geschäftsleistung aber tatsächlich im Inland haben und einer GmbH nach deutschem Recht vergleichbar sind, sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig. 

     

    Sachverhalt

    Ein in Deutschland ansässiger Versicherungskaufmann erzielte mit seiner Einzelfirma, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich errechnete, erhebliche Provisionen. Um der drohenden Rückzahlungshaftung im Fall der Auflösung vermittelter Versicherungsverträge zu entgehen, verlagerte der Versicherungskaufmann den Großteil der Versicherungsgeschäfte zunächst in eine inländische GmbH.  

     

    Später ging er dazu über, Versicherungsverträge über von ihm im Ausland mit Hilfe von Strohmännern gegründete Kapitalgesellschaften zu vermitteln, die aber an ihrem Sitz keine Geschäftstätigkeit entfalteten. Tatsächlich führte der Versicherungskaufmann die Geschäfte der Briefkastenfirmen vom Sitz der inländischen GmbH aus. Für diese ausländischen Firmen gab er in Deutschland keine Steuererklärungen ab. Die über Auslandskonten der Firmen vereinnahmten Provisionserlöse gab er nicht in seinen ESt-Erklärungen für die Jahre 1998 und 1999 an. 

     

    Da sich die vom Versicherungskaufmann ausgeübte Geschäftsleitung im Inland befand, waren die Auslandsfirmen, die nach Aufbau und Stellung einer deutschen GmbH entsprachen, nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (BFH BStBl II 99, 437, 438 f.; BGHR AO § 42 Basisgesellschaft 1). Durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen hat der Versicherungskaufmann insbesondere KSt und GewSt hinterzogen. 

     

    Die Provisionen sind als verdeckte Gewinnausschüttungen zu erfassen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Da der Versicherungskaufmann diese nicht in seine ESt-Erklärungen erklärte und daher jeweils eine zu niedrige ESt-Schuld festgesetzt wurde, hat er sich zudem wegen ESt-Hinter-ziehung strafbar gemacht. Die ausländischen Firmen sind als zuwendende Körperschaften anzusehen, nicht etwa die deutsche GmbH. Denn die Gesellschaften waren wirksam mit Sitz im Ausland gegründet. 

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