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  • 28.09.2009 | Steuerhinterziehung

    Erträge aus Abonnements unversteuert über Auslandskonten vereinnahmt

    von RiLG Dr. Claas Leplow, Lübeck

    Verdeckte Gewinnausschüttungen begründen erst dann die Strafbarkeit, wenn sie in den Steuerklärungen nicht offen gelegt werden. Regelmäßig vereinnahmen die Steuerhinterzieher derartige Beträge über Auslandskonten mithilfe von „Strohmännern“, die nur zum Schein als Berechtigte auftreten. Dies soll am folgenden Fall veranschaulicht werden.  

    1. Sachverhalt

    Zwei Kaufleute gründeten eine GmbH, auf deren Kosten ab 2003 Kunden für den Abschluss von entgeltlichen Fernsehverträgen (Abonnements) geworben wurden. Auch kaufte die GmbH von Dritten entsprechende Belieferungsrechte. Die Abonnements wurden von einer anderen Firma verwaltet, die der GmbH jeden Monat eine Gutschrift über die ihr nach Abzug der Aufwendungen zustehenden Erträge zusandte. Allerdings ließen die beiden Gesellschafter einen erheblichen Teil der Gutschriften nicht auf die GmbH, sondern auf eine ausländische Person einbuchen. Demgemäß überwies die Verwalterfirma die Erträge auf ein Konto in Liechtenstein, von wo aus die Gelder weiter nach Asien transferiert wurden. Der weitere Verbleib der Gelder konnte nicht aufgeklärt werden. In der Buchhaltung und in den Steuererklärungen der GmbH wurden die auf den ausländischen Namen lautenden Gutschriften nicht erfasst.  

     

    Zum 30.11.06 veräußerten die Kaufleute den „schwarzen“ Abonnement­bestand mit einem Gewinn von 10 Mio. EUR. Der Erwerber, dem die Erträge ab diesem Zeitpunkt zustanden, sollte den Kaufpreis ab Januar 2007 in Raten zahlen. Auch diesen Veräußerungs­gewinn verschwiegen die beiden Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer waren, in den Steuererklärungen der GmbH. Einer der Kaufleute gestand, von seinem Mitgesellschafter „unter der Hand“ regelmäßig, aber nach dessen Gutdünken vermutlich aus Asien überwiesene Bargelder erhalten zu haben, die er in seinen ESt-Erklärungen nicht angegeben habe. Er könne jedoch nicht sagen, wann er welche Geldbeträge vereinnahmt hatte oder wie die Konto­inhaberschaften und Zahlungswege im Einzelnen ausgestaltet waren. Die GmbH habe mit den „schwarzen“ Abonnements nichts zu tun. Allenfalls seien die aus diesem Bestand resultierenden Erträge ihm und seinem Mitgesellschafter als einer daneben bestehenden GbR zuzuordnen.  

    2. Lösung

    Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob auf der Ebene der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter Steuern hinterzogen wurden. Bei den Ertragsteuern ist daher wie folgt zu differenzieren:  

     

    2.1 Hinterziehung der Körperschaft- und Gewerbesteuer

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