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  • 01.05.2006 | Untreue

    Besteuerung von Schmiergeldzahlungen

    Voraussetzung für eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB ist, dass eine Verbindlichkeit besteht, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht wurde und deren Geltendmachung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist (FG Düsseldorf 27.9.05, 15 V 3753/05 A, Abruf-Nr. 053337).

     

    Sachverhalt

    A war bis zum 31.12.94 Geschäftsführer der Firma K. Nach dem Renteneintritt wurde er von der Firma K weiterhin als Berater verpflichtet. Eine Änderung hinsichtlich Arbeitsplatz, Sekretärin, Gehalt und Aufgabengebiet erfolgte nicht. Für die Errichtung einer Fabrik in Afrika erhielt er aus dem Umfeld des Diktators des P-Staates Schmiergeldzahlungen, von denen sein Arbeitgeber keine Kenntnis hatte. Das Geld transferierte A auf das Konto einer ihm zuzurechnenden Stiftung in Liechtenstein. 2003 erstattete A Selbstanzeige. 2005 wurde in Liechtenstein auf Grund eines Gesetzes aus dem Jahr 2000 der Verfall der Vermögenswerte der Stiftung angeordnet. A versuchte, den 2005 angeordneten Verfall durch eine Gewinn mindernde Rückstellung (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB) zu neutralisieren. 

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des FG habe A 1994 nicht damit rechnen müssen, dass sein Vermögen konfisziert wird. Denn zu diesem Zeitpunkt seien die Behörden des Fürstentums „weder willens noch gesetzlich in der Lage“ gewesen, auf die Stiftungsgelder zuzugreifen. Erst Ende der neunziger Jahre habe Liechtenstein auf Grund des ausländischen Drucks erste Maßnahmen ergriffen, Geldwäsche und Korruption besser zu bekämpfen. Die Steuerbarkeit der Gelder sei deshalb gegeben, unabhängig davon, ob diese Einnahmen vom Arbeitgeber gebilligt wurden (§ 19 EStG) oder der A sie ihm Rahmen seiner Beratungstätigkeit als Bauingenieur (§ 18 EStG) oder als einmalige Leistung gegen Entgelt (§ 22 Nr. 3 EStG) erbracht hat. 

     

    Praxishinweis

    Zu beachten ist auch § 266 StGB (Untreue). Maßgebend für die Treuepflicht sind Inhalt und Umfang der Treuabrede, wie sie sich aus dem rechtlichen Verhältnis, den getroffenen Vereinbarungen und deren Auslegung ergibt. Dagegen können Beziehungen, die sich insgesamt als Treueverhältnis darstellen, Verpflichtungen enthalten, deren Einhaltung nicht von § 266 Abs. 1 StGB geschützt sind. Demnach gilt: Ein im Außenverhältnis Vertretungsberechtigter hat ebenso wie ein interner Entscheidungsträger mit bestimmendem Einfluss im Rahmen seiner Obliegenheiten auf günstige Vertragsabschlüsse für den Treugeber hinzuwirken. Zwar ist die Pflicht, persönliche Provisionen oder Schmiergelder an den Geschäftsherren herauszugeben (§ 667 BGB), grundsätzlich keine spezifische Treuepflicht. Anderes kann sich aber dann ergeben, wenn ein Anspruch dem Treugeber selbst zusteht, die Forderung aber treuwidrig vom Treunehmer vereinnahmt wird (BGHSt 47, 295, 298). (CW) 

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