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23.11.2005 · IWW-Abrufnummer 053337

Finanzgericht München: Beschluss vom 27.09.2005 – 6 V 840/05

Die einem strafgerichtlichen Verfahren zugrunde gelegten Beträge können nicht ohne weiteres für das Besteuerungsverfahren übernommen werden.


Az.: 6 V 840/05

Finanzgericht München

BESCHLUSS

In der Streitsache XXX
wegen Aussetzung der Vollziehung in Sachen
Einkommensteuer 1996, 1997 und 1998
Gewerbesteuermessbetrag 1996, 1997 und 1998
Umsatzsteuer 1996, 1997 und 1998

hat der 6. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht NN, des Richters am Finanzgericht NN und des Richters am Finanzgericht NN ohne mündliche Verhandlung am 27. September 2005 beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung).

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob dem Antragsteller gewerbliche Einkünfte insoweit zuzurechnen sind, als sie für 1996 den Betrag von 10.900 DM, für 1997 den Betrag von 20.000 DM und für 1998 den Betrag von 30.000 DM übersteigen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 10. November 2004 bzw. vom 22. Februar 2005 , den Bericht über die Fahndungsprüfung vom 18. Juni 2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide bzw. der Gewerbesteuermessbescheide jeweils für die Jahre 1996 - 1998 insoweit wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen, als die gewerblichen Einkünfte bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb für 1996 den Betrag von 10.900 DM, für 1997 den Betrag von 20.000 DM und für 1998 den Betrag von 30.000 DM übersteigen. Dementsprechend sind auch die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide für 1996 - 1998 auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt - FA -) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

1) Der Antrag ist unbegründet.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehen nach Aktenlage nicht.

a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFHUrteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall für den Ansatz der gewerblichen Einkünfte bei den Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1996 - 1998 nicht erfüllt. Im summarischen Verfahren findet eine Beschränkung des Prozessstoffs auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie auf präsente Beweismittel statt. Es ist hier Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Regeln der Feststellungslast gelten auch hier. Es ist nicht Sache des Gerichts, aus umfangreichen Akten Feststellungen zu treffen. Zu berücksichtigen sind in einem solchen Fall nur Tatsachen, die sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt oder dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beteiligten ergeben (vgl. Gräber/Koch, FGO 5. Aufl. § 69 Rz. 121, 122 m.w.N.).

· Dem Grunde nach bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller in den Streitjahren aus dem Handel mit gebrauchten IBM-Teilen gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Dies räumt der Antragsteller auch selbst in seinem schriftsätzlichen Vorbringen dadurch ein, dass er sie betragsmäßig beziffert.
· Auch der Höhe nach bestehen keine ernstlichen Zweifel an den vom FA angesetzten Beträgen.

Die dem strafgerichtlichen Verfahren letztlich zugrunde gelegten Beträge können nicht für das Besteuerungsverfahren übernommen werden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass in der Hauptverhandlung die konkrete Höhe der gewerblichen Einkünfte nicht im Einzelnen ermittelt wurde, sondern die Beteiligten im Rahmen einer strafprozessualen tatsächlichen Verständigung sich auf bestimmte Werte geeinigt haben. Diese Einigung hat jedoch nur Auswirkung auf den Strafprozess und diente vor allem der Beschleunigung dieses Verfahrens. Steuerrechtlich hat diese Verständigung keine Bindungswirkung, Erforderlich wäre gewesen, dass auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt ist, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugt ist, dies war vorliegend nicht gegeben (BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BStBl II 1996, 625).

Der Ansatz der Betriebseinnahmen durch die Steuerfahndung, mit den Korrekturen während des Rechtsbehelfsverfahrens, ist nachvollziehbar und insbesondere aufgrund einer Analyse der Kontobewegungen konkret belegt. Der Antragsteller hat im vorliegenden summarischen Verfahren keine Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt, die zu ernstlichen Zweifel an den angesetzten Beträgen führen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 10. November 2004 Bezug genommen, der Senat folgt insoweit dieser Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO analog, Gräber / von Groll, FGO 5. Aufl. § 105 Rz. 29).

Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Erlöse auf ein Konto einbezahlt wurden, das auf den Antragsteller oder auf seine, in den Streitjahren nicht dauernd getrennt lebende, Ehefrau lautete. Maßgeblich ist, dass die zugrunde liegenden Leistungen dem Antragsteller zuzurechnen sind. Bei der Angabe, auf welches Konto das Entgelt zu überweisen ist, handelt es sich bereits um eine Verwendung des Erlöses, die am Zufluss beim Antragsteller nichts ändert (vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Oktober 1993 III R 32/92, BStBl II 1994, 179 Tz. II. b.). Die Frage, ob der Antragsteller Überweisungen, bzw. Abhebungen vom Konto seiner Ehefrau veranlasst hat, ist damit nicht entscheidungserheblich. Demzufolge ist auch nicht weiter zu prüfen ist, ob zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau ein Treuhandverhältnis bestanden hat.

Im vorliegenden summarischen Verfahren bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an den geschätzten Betriebsausgaben in Höhe von 10 bis 15 %. Nach den - unwidersprochenen - Angaben im Fahndungsbericht wurden Rechnungen über Betriebsausgaben nur in sehr geringem Umfang vorgefunden. Höhere Betriebsausgaben sind weder belegt noch glaubhaft gemacht. Auch nahm der Antragsteller zu den Ausführungen des FA, es seien nur IBM-Ersatzteile vertrieben worden, für die ihm keine Kosten angefallen sein dürften, nicht Stellung. Damit ist auch denkbar, dass dem Antragsteller für die von ihm verkauften Teile keine Anschaffungskosten entstanden sind. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Betriebsausgaben liegt beim Antragsteller. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts im summarischen Verfahren umfangreiche Ermittlungen anzustellen. Auf der Grundlage der Akten und insbesondere des schriftsätzlichen Vorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Höhe der angesetzten Betriebsausgaben.

c) Nachdem keine ernstlichen Zweifel bezüglich der gewerblichen Einkünfte vorliegen, ist auch der Antrag bezüglich der Gewerbesteuermessbeträge 1996 - 1998 unbegründet. Zur Umsatzsteuer 1996 - 1998 hat der Antragsteller keine gesonderten Einwendungen vorgetragen. Das FA hat die umsatzsteuerlichen Folgerungen aus den ertragsteuerlichen Feststellungen abgeleitet. Insoweit liegen auch bezüglich der Umsatzsteuer keine ernstlichen Zweifel vor.

2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietAOVorschriften§ 85 AO

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