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  • 01.10.2007 | Umsatzsteuerbetrug

    Zur Verschuldensabhängigkeit und Beweislastverteilung beim Vorsteuerabzug

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    In zwei Entscheidungen hatte der EuGH kürzlich den neuen Rechtsgrundsatz geprägt, dass dem in ein Umsatzsteuerbetrugsmodell involvierten Unternehmer aus Leistungsbezügen vom Umsatzsteuerbetrüger nur dann der Vorsteuerabzug zusteht, wenn er vom Betrugshintergrund weder wusste noch „hätte wissen können“ (EuGH 6.7.06, C-439/04 und C-440/04, PStR 07, 15 ff.). Nun hat sich auch der BFH erstmalig mit der praktischen Umsetzung dieses Grundsatzes befassen müssen (BFH 19.4.07, V R 48/04, Abruf-Nr. 072814).

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Die von G und Z in 8/97 gegründete P-GmbH (P) befasste sich mit dem Handel von Mobiltelefonen. Betrieben wurde das Unternehmen von einem kleinen, nur mit Telefon und Fax ausgestatteten Büro im Keller eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer G gehörenden Hotels, in welchem Mitgesellschafter Z zugleich ein Restaurant unterhielt. Während die P aus Erwerb und Export von Mobiltelefonen Vorsteuerüberschüsse in Millionenhöhe geltend machte, verweigerte das FA – im Anschluss an bundesweit abgestimmte Steuerfahndungsprüfungen mit über 30 Durchsuchungen – den Vorsteuerabzug aus den Erwerbsvorgängen.  

     

    In dem nachfolgenden Klageverfahren trug das FA vor, die P-GmbH sei nur unselbstständiges Glied einer gesamtplanmäßig auf Umsatzsteuerbetrug angelegten Lieferkette („Umsatzsteuerkarussell“) gewesen, denn 

    • die Mobiltelefone wurden von als „missing trader“ oder „buffer“ identifizierten „Unternehmen“ bezogen,
    • Lieferanten und Abnehmer waren bereits im Voraus festgelegt,
    • die Warenströme gingen wieder in jene EU-Regionen zurück, aus denen sie zuvor gekommen waren,
    • die Beteiligten hatten die IMEI-Nummern der Mobiltelefone nicht aufgezeichnet, sodass nur punktuell der Mehrfachumlauf der Ware nachvollzogen werden konnte,
    • es seien weder Preiskalkulationen noch Werbemaßnahmen erkennbar gewesen und
    • es habe – trotz der gewaltigen Stückzahlen – keine Reklamationskorrespondenz mit Lieferanten oder Abnehmern gegeben.

     

    Nach Ansicht des FA hatte die P-GmbH statt der erklärten umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen vielmehr – mit der Warenpreismarge vergütete – umsatzsteuerpflichtige „Rechnungslegungsleistungen“ im Dienste des gemeinsamen Umsatzsteuerbetrugs getätigt. Das FG bestätigte im Wesentlichen die Sichtweise des FA. Angesichts der teilweise nachgewiesenen tatsächlichen Warenbewegungen folgte es allerdings nicht der Annahme steuerpflichtiger „Rechnungslegungsdienstleistungen“. Der BFH zieht eine Vorsteuerversagung in Betracht, lässt aber vom FG zunächst noch einmal prüfen, inwieweit die P-GmbH vom Umsatzsteuerbetrug „habe wissen können“. 

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