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  • 06.07.2026 · Fachbeitrag · AWG-Novelle

    Sanktionsumgehung im Visier: Das sind systemische Lücken des neuen § 18 Abs. 6a AWG

    Durch das Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsstrafrechts (BGBl 2026 I Nr. 27) wurde mit Wirkung vom 6.2.26 der neue § 18 Abs. 6a AWG eingeführt. Die Vorschrift normiert einen qualifizierten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, um speziell Sanktionsumgehungen für besonders schwere Fälle der vorsätzlichen Embargoverletzung zu bekämpfen. Was unklar ist: Was fällt darunter? Ein erster Blick.