· Fachbeitrag · AWG-Novelle
Sanktionsumgehung im Visier: Das sind systemische Lücken des neuen § 18 Abs. 6a AWG
von Dipl.-Finanzwirt (FH/Zoll) Markus Bitzer, Odenthal
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsstrafrechts (BGBl 2026 I Nr. 27) wurde mit Wirkung vom 6.2.26 der neue § 18 Abs. 6a AWG eingeführt. Die Vorschrift normiert einen qualifizierten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, um speziell Sanktionsumgehungen für besonders schwere Fälle der vorsätzlichen Embargoverletzung zu bekämpfen. Was unklar ist: Was fällt darunter? Ein erster Blick.
1. Die Regelbeispiele der Verschleierung
Der neue § 18 Abs. 6a S. 2 AWG knüpft an die Fälle des Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 4a an und normiert zwei Regelbeispiele: Nach Nr. 1 liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter gegenüber einer öffentlichen Stelle eine unvollständige oder unrichtige Angabe über die Endverwendung, die Beförderungsroute, den Empfänger, den Versender, den Ursprung, den Käufer, den Verkäufer, die Menge, den Wert oder die Beschaffenheit der Güter macht. Nach Nr. 2 wird bestraft, wer eine Drittstaat-Gesellschaft i. S. d. § 138 Abs. 3 AO nutzt, auf die er (un-)mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausübt, um einen Verstoß gegen eine unmittelbar geltende EU-Sanktionsregelung zu verschleiern.
Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 21/2508, 2) ist diese Ausgestaltung eine autonome Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, um Sanktionsumgehungen zu bekämpfen. Das nationale Recht dehnt das qualifizierte Unrecht hierbei gezielt darauf aus, kontrollierte Auslandskonstruktionen zu nutzen.
2. Kritische Würdigung und dogmatische Schwachstellen
Die tatbestandliche Ausgestaltung wirft Auslegungsfragen auf. Das Regelbeispiel der Nr. 2 verweist auf den Begriff der Drittstaat-Gesellschaft in § 138 Abs. 3 AO. Danach fallen nur Einheiten außerhalb der EU und der EFTA unter die Norm. Der Wortlaut erfasst daher nicht die gezielte Zwischenschaltung einer kontrollierten Tochtergesellschaft innerhalb der EU, um Warenströme zu verschleiern. Diese gesetzliche Lücke ist systematisch widersprüchlich. Zudem birgt die Anknüpfung an das bloße Nutzen rechtlich selbstständiger Auslandseinheiten das Risiko einer unzulässigen extraterritorialen Wirkung des deutschen Strafrechts.
Eine erhebliche Überdehnung zeigt sich auch in der detaillierten Auflistung der Nr. 1. Bereits unter altem Recht führten formale Fehler in Exportdokumenten regelmäßig dazu, dass Strafverfahren eingeleitet wurden. Durch die lückenlose Erfassung unrichtiger Angaben von der Route bis zum Warenwert hebt die Neuregelung alltägliche Formfehler im Ermittlungsverfahren fortan direkt auf ein anderes Niveau. Die Qualifikation verliert ihre Selektionsfunktion, da jede bürokratische Unstimmigkeit den Vorwurf unbesehen in den schweren Strafrahmen rückt. Für die Verteidigung wird der Nachweis eines geringeren Unrechtsgehalts zentral, um die Mindeststrafe von sechs Monaten abzuwenden.