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  • 26.02.2008 | Termingeschäfte

    Besteuerung von „Spekulationsgewinnen“ seit VZ 1999 verfassungsgemäß – das Finale

    von StA Dr. Peter Allgayer, Freiburg
    Das BVerfG hält entgegen den bis zuletzt auch von einzelnen Finanzgerichten geäußerten Zweifeln die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften seit dem VZ 1999 für verfassungsgemäß (10.1.08, 2 BvR 294/06, Abruf-Nr. 080292).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Beschluss des BVerfG betrifft die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BFH vom 29.11.05 (IX R 49/04, PStR 06, 49, Abruf-Nr. 060209), in dem die Besteuerung von Einkünften aus privaten Wertpapiergeschäften des VZ 1999 für verfassungsgemäß gehalten wird. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist wie schon zuvor der BFH in der angegriffenen Entscheidung der Ansicht, dass anders als in den Jahren 1997 und 1998, für die das BVerfG (9.3.04, PStR 04, 74, Abruf-Nr. 040672) ein nicht mehr zu behebendes und deshalb zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung führendes strukturelles Vollzugsdefizit festgestellt hatte, ein solches für den VZ 1999 nicht mehr vorliegt. 

     

    Gegenüber den Jahren 1997 und 1998 seien innerhalb der Festsetzungsfrist für den VZ 1999 relevante faktische und normative Änderungen festzustellen, die zusätzliche Anreize zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Erklärungspflichten geschaffen und das Entdeckungsrisiko erhöht hätten:  

    • Dazu gehörten die ab 1999 erweiterten Verlustverrechnungsmöglichkeiten und die negative Kursentwicklung in 2000, die zu einer statistisch nachgewiesenen Änderung des Erklärungsverhaltens geführt hätten.
    • Die Einführung des Kontenabrufverfahrens, bei dessen technischer Umsetzung der Finanzverwaltung eine Anlaufphase zuzubilligen sei, habe die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden verbessert.
    • Überprüfungs- und Ermittlungsansätze hätten sich aus den Mitteilungen von Kreditinstituten an das BMF über die Inanspruchnahme von Sparerfreibeträgen und Pauschbeträgen sowie der Nichtvorlage von durch Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellten Jahresbescheinigungen ergeben.

     

    Der Beschluss des BFH (19.12.07, IX B 219/07, Abruf-Nr. 080184) betrifft die Beschwerde des FA gegen einen Beschluss des FG München (11.10.07, DStR 07, 2056, Abruf-Nr. 073771). Das FG München hatte die Vollziehung eines Bescheides ausgesetzt, da es ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften der VZ 1999 und 2000 hatte. Der BFH hat den Beschluss des FG München aufgehoben und die Aussetzungsanträge zurückgewiesen, da seiner Ansicht nach keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften bestehen. 

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