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  • 01.01.2007 | Tatsächliche Verständigung

    Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Eine tatsächliche Verständigung kann nicht wegen Irrtums vom Steuerpflichtigen angefochten werden (FG Nürnberg 28.6.06, V 426/01, Abruf-Nr. 063286).

     

    Sachverhalt

    Während gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren vor dem LG durchgeführt wurde, unterzeichnete er eine Vereinbarung über eine tatsächliche Verständigung. Diese hat der Kläger später wegen Irrtums angefochten. Er machte geltend, dass bei Abschluss der Verständigung unzulässiger Zwang ausgeübt worden sei. Das hatte beim FG keinen Bestand. 

     

    Entscheidungsgründe

    Zweck des Instituts der tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i.S. des § 88 AO unter Beteiligung des Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 90 AO einvernehmlich festzulegen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn die Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt von den abgegebenen Erklärungen wieder abrücken könnten, weil sie vermeintliche Nachteile der Einigung festzustellen glauben.  

     

    An eine zulässige und wirksame tatsächliche Verständigung sind die Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gebunden. Eine Bindung hätte allenfalls unter folgenden Umständen nicht aufrecht erhalten werden können:  

    • Der Beteiligte wurde durch unzulässige Einwirkung zur Verständigung gezwungen, um etwa unter Ausübung von Druck nach dem gegebenen Kenntnisstand unhaltbare Steueransprüche gegen den Steuerpflichtigen durchzusetzen. Das ist jedoch nicht der Fall.
    • Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu Sachverhalten, die der Kläger zulässigerweise mit Einsprüchen gegen Steuerbescheide noch geltend machen konnte, eine durch unlautere Mittel der Finanzbehörde herbeigeführte tatsächliche Verständigung abgeschlossen hätte.
    • In seiner Entschließungsfreiheit war der Kläger nicht eingeschränkt. Er war handlungs- und prozessfähig, die laufende Hauptverhandlung vor dem Strafgericht hätte sonst nicht durchgeführt werden können. Eine Stresssituation bei Unterzeichnung der Vereinbarung wegen der parallel laufenden Verhandlung der Strafsache kann sie nicht unwirksam machen.
    • Schließlich ist der Kläger von der Finanzbehörde nicht „überfahren“ worden. Der Kläger befand sich bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung in keiner unvorhergesehenen Situation. Die tatsächliche Verständigung beruhte auf länger andauernden Ermittlungen. Der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung hatte sich über einen länger andauernden Zeitraum angebahnt. Der Text war dem Kläger über einen ausreichenden Zeitraum vor der Unterzeichnung über seinen Strafverteidiger zugänglich gemacht worden und wurde nicht mehr geändert.

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