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  • 24.07.2009 | Strafzumessung

    BGH zieht die Zügel weiter an: Strafvollzug auch bei kurzen Freiheitsstrafen

    Werden durch ein komplexes und aufwendiges Täuschungssystem, das die systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeitraum bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen (BGH 30.4.09, 1 StR 342/08, Abruf-Nr. 092153).

     

    Sachverhalt

    Das LG hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Die StA wendet sich mit der Revision zu Ungunsten des Angeklagten erfolgreich gegen den Rechtsfolgen­ausspruch.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Strafzumessung hat das in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB genannte Kriterium der „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung besonderes Gewicht. „Auswirkungen der Tat“ sind insbesondere die Folgen für das durch die Strafnorm geschützte Rechtsgut, d.h. bei § 370 AO die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs. Deshalb ist die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsumstand i.S. des § 267 Abs. 3 S. 1 StPO.  

     

    In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist nach Ansicht des BGH bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zugrunde zu legen, soweit den Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind.  

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