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  • 01.01.2005 | Strafbefreiende Erklärung

    Vergleich der Ausschlussgründe von Amnestie und Selbstanzeige

    zum Beitrag von M. Bergmann und M. Eickmann, Münster, wistra 04, 372

    Greift einer der Ausschlussgründe des § 7 S. 1 StrafBEG, die sich an § 371 Abs. 2 AO anlehnen, kann der Steuerunehrliche nicht zur Steuerehrlichkeit zurückkehren. 

     

    Stellungnahme der Literatur

    Bergmann und Eickmann, wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität Münster, vergleichen in ihrem Beitrag die Ausschlussgründe des StraBEG mit denen des § 372 Abs. 2 AO. Ihre Ausführungen zeigen, dass keine vollständige Übereinstimmung zwischen den Ausschlussgründen besteht. Im Einzelnen: 

     

    • Nach § 7 S. 1 Nr. 1a StraBEG ist eine strafbefreiende Erklärung ausgeschlossen, wenn bei dem Erklärenden ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist. Damit greift dieser Ausschlussgrund nur ein – anders als § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO –, wenn der Amtsträger sich von der Amtsstelle in Richtung des Steuerpflichtigen begeben hat.

     

    • Anders als bei § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO führt die teilweise Entdeckung der Tat auf Grund der Formulierung in § 7 S. 1 Nr. 2 StraBEG – „soweit“ – nicht zum Ausschluss der strafbefreienden Erklärung hinsichtlich noch nicht entdeckter Tatteile. Bei der entdeckten Tat muss es sich jedoch um selbstständige Teile der Tat, d.h. der Steuererklärung, handeln. Nach Bergmann/Eickmann kommt insoweit nur eine Aufteilung nach Besteuerungssachverhalten in Betracht.

     

    • Auch der Ausschlussgrund in § 7 S. 1 Nr. 2 StraBEG unterscheidet sich von der entsprechenden Regelung bei der Selbstanzeige. Nach dem StraBEG muss die Einleitung des Verfahrens ausdrücklich einem „Tatbeteiligten“ bekannt gegeben worden sein. Auch der persönliche Umfang der Sperrwirkung wurde weiter gefasst: Es genügt bereits die Einleitung und Bekanntgabe an einen Beteiligten, um die Sperrwirkung ggf. auch gegen den Erklärenden auszulösen.

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