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  • 28.01.2008 | StraBEG

    Wann erscheint der Prüfer „zur steuerlichen Prüfung“?

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
    Die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG und die Selbstanzeige nach § 371 AO konnten wahlweise erfolgen. Bei Rechtserheblichkeit der Wahl muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen der strafbefreienden Erklärung nach Form und Inhalt vollständig erfüllt sind (BFH 19.6.07, VIII R 99/04, Abruf-Nr. 073600).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Mit schriftlicher Prüfungsanordnung vom 12.1.04 ordnete das FA eine Betriebsprüfung hinsichtlich der ESt und der USt für die Jahre 2000 bis 2002 an. Prüfungsbeginn wurde für den 20.1.04 angekündigt. Am 18.1.04 ging beim FA ein formloses Schreiben des Klägers ein, in dem er Beträge zur Nachversteuerung für die Jahre 2000 bis 2002 angab und um geänderte Bescheide bat.  

     

    Am Tag nach dem Prüfungsbeginn leitete das FA aufgrund der Selbstanzeige ein Steuerstrafverfahren ein und erließ eine ergänzende Prüfungsanordnung hinsichtlich ESt und USt für 1998/99, da auch insoweit aufgrund der Selbstanzeige für die Jahre 2000 ff. mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen sei. Die Mitteilung über die Einleitung des Strafverfahrens wie auch die „Prüfungsanordnung-Ergänzung“ händigte die Prüferin dem Kläger am 22.1.04 persönlich aus. Zugleich forderte sie die Ausgangsrechnungen für 1998/99 an und setzte hierfür eine Frist bis zum 26.1.04. 

     

    Am 25.1.04 ging beim FA per Fax ein drei Seiten umfassender, vom Kläger unterschriebener Vordruck „Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz“ für die Jahre 1993 bis 1999 ein. Unter der Rubrik „Lebenssachverhalt“ für die Jahre 1998 und 1999 waren „Honorareinnahmen“ i.H. von 16.000 EUR bzw. 17.000 EUR aufgeführt. Beigefügt wurde ein Schreiben, wonach die Erklärung nur für den Fall erfolge, dass eine strafbefreiende Erklärung für die Jahre 1998/99 nicht mehr möglich sei. 

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