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  • 01.05.2007 | StraBEG

    Keine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach Abgabe einer Amnestieerklärung

    von Rechtsanwältin Alexandra Kindshofer, FAin StR, München
    Es besteht kein Anspruch des Steuerpflichtigen, die durch Steuerabzug für die Jahre 1993 bis 2002 erhobenen KapESt und den SolZ auf die ESt 2004 anzurechnen (FG Köln 20.6.06, 5 K 3906/05, Abruf-Nr. 071175).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger besaßen seit 1993 Investmentanteile. Einnahmen hieraus von 1993 bis 2002 i.H. von 363.663 DM wurden nicht erklärt. Im Juli 2004 veräußerten die Kläger die Investmentanteile, wobei KapESt i.H. von 67.619,10 EUR und SolZ i.H. von 3.719 EUR (= 71.338,10 EUR) im Wege des Steuerabzuges (§ 18a AuslInvestmG) einbehalten wurden. Am 26.4.04 gaben die Kläger eine Amnestieerklärung für die bis dahin nicht erklärten Beträge ab und zahlten die Pauschalabgabe.  

     

    Das beklagte FA erließ am 13.6.05 den ESt-Bescheid 2004, ohne KapESt und SolZ i.H. von 71.338,10 EUR auf die Erträge aus den Investmentanteilen für die Jahre 1993 bis 2004 anzurechnen. Im Klageverfahren erging ein geänderter ESt-Bescheid 2004, in dem die auf Kapitalerträge der Jahre 2003/2004 entfallende KapESt und SolZ i.H. von insgesamt 5.209,50 EUR berücksichtigt wurden, nicht aber die Abzugsteuern für 1993 bis 2002. Das FG wies die Klage wegen Unbegründetheit ab. 

     

    Entscheidungsgründe

    Grundsätzlich entspricht der nach der strafbefreienden Erklärung i.S. des § 1 StraBEG zu entrichtende Betrag der ESt (§ 10 Abs. 1 StraBEG). Auch steht die strafbefreiende Erklärung einer Steuerfestsetzung gleich (§ 10 Abs. 2 StraBEG). Allerdings liegt der nach dem StraBEG festgesetzten ESt keine, den Regeln einer nach dem EStG folgenden Veranlagung zugrunde, sondern die im StraBEG spezialgesetzliche Pauschalsteuerermittlung. Eine Anrechnung gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG i.V. mit § 1 Abs. 2 SolZG scheidet daher aus – ebenso wie die analoge Anwendung. Hätte der Gesetzgeber im StraBEG die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit amnestierelevanten Einnahmen stehen, aber erst nach 2002 erhoben werden, gewollt, so hätte § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG ohne Weiteres geändert werden können.  

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