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  • 01.05.2006 | Steufa-Praxis

    Prüfung von Tanzschulen

    Tanzveranstaltungen gewerblicher Art unterliegen der Vergnügungssteuer. So lassen sich Rückschlüsse auf die verkauften Eintrittskarten ziehen. Auf Grund umfangreichen Kontrollmaterials der Stadt sollten daher sämtliche Tanzschulen in der Umgebung geprüft werden. Zur Vorbereitung recherchierte der Prüfer im Internet. Auf der Webseite der von ihm zu prüfenden Tanzschule waren die bereits durchgeführten Tanzveranstaltungen, Turniere,Gala- und Pressebälle zu Werbezwecken gelistet worden.  

     

    Bei der Betriebsbesichtigung fiel dem Betriebsprüfer auf, dass der Thekenbereich großzügig ausgebaut war. Außerdem stellte er fest, dass in der Tanzschule auch Artikel wie Tanzschuhe, Tanzbekleidung und Schmuck verkauft wurden. Bei der Prüfung der Einnahmen stellte er dagegen fest, dass die Einnahmen aus Getränkeverkäufen an den Tagen, an denen Tanzveranstaltungen stattgefunden hatten, unwesentlich höher waren als an normalen Tagen. Eine Verprobung des Wareneinkaufs und der aufgezeichneten Einnahmen im Bereich Kleidung und Schmuck führte sogar zu erheblichen Differenzen.  

     

    Der Prüfer bat den Steuerberater und seinen Mandanten M., dem Inhaber der Tanzschule, um ein klärendes Gespräch. Zu dem vereinbarten Termin erschien – zur Überraschung des Prüfers – der Rechtsanwalt des M. Dieser legte ein Schreiben mit der Überschrift „Selbstanzeige“ vor. Es handelte sich um eine Aufstellungen der nicht erklärten Einnahmen.  

     

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