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  • 22.09.2010 | Steufa-Praxis

    Neuer Swimmingpool

    Das FA hatte intern eine generelle Überprüfung von Aufwendungen im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab einer Größenordnung von 50.000 EUR angeordnet.  

     

    1. Veranlagung einer Steuerberaterin

    Die Steuerberaterin hatte in eigener Sache im Zusammenhang mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus hohe Aufwendungen von 65.000 EUR geltend gemacht. Da die Steuererklärung auf elektronischem Wege eingegangen war, waren keine Belege vorhanden, sondern lediglich eine Aufstellung über getätigte Gartenarbeiten. Anlässlich der Besichtigung eines anderen Hauses in derselben Straße wie das Mehrfamilienhaus hatte der Sachbearbeiter Gelegenheit einen Blick auf das Hausgrundstück zu werfen. Er konnte nicht erkennen, dass der Garten in besonderer Weise bearbeitet worden war. Die Steuerberaterin wurde schriftlich aufgefordert, entsprechende Belege vorzulegen, die mit einiger Verzögerung beim FA eingingen. Bezeichnet worden waren Aushubarbeiten und eine aufwändige Bepflanzung.  

     

    2. Vernehmung von Zeugen  

    Den Kollegen von der Steuerfahndung war die Steuerberaterin nicht unbekannt: Auf einige ihrer Mandanten war wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein Verfahren eingeleitet worden; ihr selbst konnte aber nie eine Beihilfehandlung nachgewiesen werden. Nun wurde gegen die Steuerberaterin selbst ermittelt. Nach Aussage der Bewohner des Mehrfamilienhauses kümmerte sich die Beschuldigte überhaupt nicht um das Haus und schon gar nicht um den Garten. Die beschuldigte Steuerberaterin äußerte sich nicht zu dem Vorwurf. Bei der Durchsuchung ihres Einfamilienhauses fiel allerdings ein neu angelegter Swimmingpool und entsprechende Bepflanzung im Garten auf. Bei der Vernehmung der Mitarbeiter der Gartenbaufirma bestätigte sich, dass die Beschuldigte den Inhaber genötigt hatte, die Rechnung entsprechend zu manipulieren.  

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