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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Die landesweite Fallauskunft

    | Bei der Prüfung eines Kurierdienstes fiel auf, dass ein betrieblich genutzter Pkw mit einem Buchwert von 20.000 EUR für 2.000 EUR an einen Schrotthändler verkauft worden war. In der Buchführung war hierzu ein handschriftlicher Beleg eines Schrotthändlers aus einem anderen Finanzamtsbezirk vorhanden. Über die sog. landesweite Fallauskunft stellte der Prüfer fest, dass ein Schrotthändler dieses Namens nicht im entsprechend zuständigen FA bekannt war. Auch Recherchen über die Telefonauskunft waren nicht erfolgreich. Als Beleg für den rapid gesunkenen Buchwert legte er drei Tage später ein polizeiliches Unfallprotokoll vor. Da es sich hierbei nur um eine Kopie handelte, hakte der Prüfer nach und richtete ein Auskunftsersuchen an die Polizeidienststelle. Diese teilte telefonisch mit, dass ein solcher Unfallhergang von ihr nicht protokolliert worden sei. |

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