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  • 01.05.2005 | Steufa-Praxis

    Der clevere Teppichhändler

    Ein Arzt hatte einen Teppich über 25.000 EUR als Betriebsausgabe deklariert. Der Betriebsprüfer hatte zunächst den Verdacht, dass dieser Teppich nicht für den Betrieb der Arztpraxis, sondern für den Privatgebrauch angeschafft worden war. Doch bei der Besichtigung der Praxis konnte er sich vom Gegenteil davon überzeugen, denn er entdeckte den Teppich im Beratungszimmer der Praxis. Bei genauerer Betrachtung der Rechnung fiel ihm auf, dass eine „2“ seinem Empfinden nach ein anderes Schriftbild abgab als eine andere, im Datum der Rechnung enthaltene „2“. Er schickte daher eine Kopie der Rechnung als Kontrollmitteilung an das für das Teppichgeschäft zuständige FA.  

     

    Im Rahmen einer kurzfristig anberaumten USt-Sonderprüfung bat der Umsatzsteuerprüfer die Angestellte des Teppichhändlers – der Betriebsinhaber selbst war im Urlaub –, die Rechnung über den Verkauf des Teppichs an den Arzt herauszusuchen. Dabei stellte er fest, dass die Rechnungen zwar in der Summe übereinstimmten. Statt eines Teppichs waren aber auf der Durchschrift des Beleges drei Teppiche ausgewiesen. Hatte der Arzt tatsächlich drei Teppiche gekauft und nutzte zwei davon privat oder hatte der Teppichhändler die Durchschrift manipuliert? 

     

    Die Steufa wurde informiert. Sie legten die Originalrechnung des Arztes, die auch genauere Angaben zu Größe, Herkunft und Anzahl der Teppichknoten enthielt, einem Teppichexperten vor. Der Experte bestätigte die Angemessenheit des Kaufpreises. Der Verdacht, dass der Teppichhändler die Durchschrift manipuliert hatte, bestätigte sich. Nach Einleitung eines Strafverfahrens wurde ein Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume und das Privathaus des beschuldigten Teppichhändlers beantragt.  

     

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