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  • 24.01.2011 | Steuerveranlagung

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren können bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten berücksichtigt werden (FG Rheinland-Pfalz 15.4.10, 4 K 2699/06, Abruf-Nr. 102175).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Bediensteter der Privatisierungsabteilung der Treuhandanstalt dadurch der Vorteilsannahme schuldig gemacht, dass er sich von einem Unternehmer eine spätere Anstellung zusagen ließ, um im Gegenzug dafür bei künftigen Firmenverkäufen der Treuhand an den Unternehmer mitzuwirken. Das Arbeitsverhältnis kam aufgrund eines Entschlusses des Klägers nicht zustande. Der Kläger beantragte nun beim FG den Abzug der Kosten des Strafverfahrens als Werbungskosten.  

     

    Entscheidungsgründe:

    Das FG hat die Strafverteidigungskosten nicht als Werbungskosten zugelassen. Werbungskosten sind gemäß § 9 EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Aufwendungen müssen allerdings durch den Beruf veranlasst sein. Ein beruflicher Zusammenhang besteht nur, wenn die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist.  

     

    Strafverteidigungskosten sind in der Regel Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen. Andererseits rechtfertigt die „Einheit der Rechtsordnung“ es nicht, Strafverteidigungskosten generell vom Werbungskostenabzug auszuschließen, denn das Steuerrecht ist grundsätzlich wertneutral. Demzufolge können in Ausnahmefällen auch vorsätzlich begangene Straftaten selbst im Falle einer Verurteilung zu Werbungskosten führen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten verursacht ist. Die schuldhafte Handlung muss in diesem Fall noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen.  

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