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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    von RA Maximilian Krämer, FA StR, LL. M., DNK Dinkgraeve Norstedt Krämer Rechtsanwälte PArtGmbB, München

    | Der BFH hat erneut dazu entschieden, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige wehrt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. |

     

    Sachverhalt

    Dem Kläger (K) wurde in seiner Stellung als Angestellter und gleichzeitig faktischer Geschäftsführer die Hinterziehung von Lohnsteuer sowie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt vorgeworfen. Der K hat die Mittel aus den Schwarzrechnungen verwendet, um Schwarzlöhne zu zahlen, und damit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge verkürzt. Daneben wurden die Mittel aus den Schwarzrechnungen auch für eigene private Zwecke benutzt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der K die Kosten für die Strafverteidigung als Werbungskosten geltend.

     

    Die Vorinstanz nahm eine berufliche Veranlassung für die Steuerdelikte an, da sich die geltend gemachten Strafverteidigergebühren ausschließlich auf die Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bezogen haben (FG Münster 29.10.21, 12 K 2606/19 E, F). Das FG bejahte daher die Abzugsfähigkeit der Strafverteidigergebühren als Werbungskosten bei der Einkommensteuer des K. Eine private Mitveranlassung wurde verneint, da eine Überlagerung der beruflichen Veranlassung durch die Abzweigung von Bargeld für eigene Zwecke nicht anzunehmen sei. Das FA legte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG Münster erfolglos Beschwerde beim BFH ein und sah folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam an:

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