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  • 23.06.2010 | Steuerstrafverfahren

    Wiederaufnahme der Ermittlungen

    von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    Nach Abschluss der Ermittlungen bewertet die Strafverfolgungsbehörde das Ermittlungsergebnis und entschließt, ob sie öffentliche Klage erhebt oder das Verfahren einstellt (§ 170 StPO). Im Falle einer Selbstanzeige wird hierbei geprüft, ob alle Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung erfüllt sind. Ist dem so, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Mitteilung über die Verfahrenseinstellung muss aber nicht zwingend ein Grund sein, die Korken knallen zu lassen.  

    Frage des Steuerberaters

    Gegen einen Mandanten wurde wegen Hinterziehung von ESt ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, das aber mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden musste. Nach einem Zerwürfnis mit einer ehemaligen Mitarbeiterin befürchtet nun der Mandant, dass sie der Fahndung wertvolle Hinweise liefern werde. Kann der Mandant sich darauf verlassen, dass es bei der Einstellung des Verfahrens bleibt? Gibt es zeitliche Grenzen für eine etwaige Wiederaufnahme der Ermittlungen?  

    Antwort des Verteidigers

    Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts bewirkt - anders als z.B. ein freisprechendes strafgerichtliches Urteil - keinen Strafklageverbrauch, sodass grundsätzlich die Ermittlungen wieder aufgenommen werden können. Ein Vertrauensschutz in den Bestand der Entschließung der Ermittlungsbehörde besteht für den Beschuldigten nicht.  

     

    Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Wiederaufnahme der Ermittlungen lediglich durch die Strafverfolgungsverjährung limitiert. Hierbei ist zu beachten, dass die Verjährung meist im ersten Ermittlungsanlauf z.B. durch die Einleitungsmitteilung unterbrochen worden sein wird. Die Verjährung beginnt dann von Neuem (§ 78c Abs. 3 S.1 StGB). Die spätere Bekanntgabe, dass die Ermittlungen wieder aufgenommen wurden, quasi als erneute Einleitungsmitteilung, führt allerdings nicht zu einer nochmaligen Unterbrechung der Verjährung (BGH 19.6.08, 3 StR 545/ 07, wistra 08, 421).  

     

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