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  • 22.02.2011 | Steuerstrafverfahren

    Tatnachweis des § 266a StGB erleichtert

    von RA Dr. Philipp Gehrmann, Krause Lammer Wattenberg, Berlin

    In Fällen des Vorenthaltens geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß gemeldeter Arbeitnehmer sind die revisionsgerichtlichen Anforderungen an die Feststellungen in den Urteilsgründen nunmehr deutlich geringer (BGH 7.10.10, 1 StR 424/10, Abruf-Nr. 104045).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte hatte als verantwortlicher Geschäftsführer einer GmbH die Beitragsnachweise für die ordnungsgemäß gemeldeten Arbeitnehmer bei der Krankenkasse eingereicht. In der Folge hatte er es jedoch unterlassen, die jeweils fälligen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an die Krankenkasse abzuführen. Das Tatgericht verurteilte den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 StGB, ohne im Urteil nähere Feststellungen über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse zu treffen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die hiergegen gerichtete Revision des Dritten verwarf das Gericht als unbegründet. Entgegen der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung sieht das Gericht in Fällen ordnungsgemäßer Beschäftigungsverhältnisse in der Regel nur noch die Notwendigkeit des Tatgerichts, Feststellungen zu  

     

    • der Arbeitgeberstellung des Täters und der ihm obliegenden Meldepflicht gegenüber den Sozialversicherungsträgern,
    • der Höhe der vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und der darin enthaltenen Arbeitnehmeranteilen,
    • der durch das Vorenthalten geschädigten Krankenkasse sowie
    • den vorenthaltenen Beitragsmonaten

     

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