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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Kann die Steuerhinterziehung als uneigentliches Organisationsdelikt begangen werden?

    von RAin Dr. Anna-Elisabeth Krause-Ablaß, Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt a. M.

    Der Beitrag untersucht die Ausdehnung des „uneigentlichen Organisationsdelikts“ auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung, basierend auf der Rechtsfigur zur Behandlung von Serienbetrug. Er zeigt deren Bedeutung bei arbeitsteilig organisierten Steuerstraftaten in Unternehmen.

    1. Die Rechtsfigur des uneigentlichen Organisationsdelikts

    Das uneigentliche Organisationsdelikt hat keine gesetzliche Grundlage, sondern beruht auf der BGH-Rechtsprechung zur konkurrenzrechtlichen Zuordnung von Handlungen i. S. d. §§ 52, 53 StGB (Krehl, StraFo 23, 338; derselbe, wistra 25, 238). Die wirtschaftsstrafrechtliche Justizpraxis bedient sich der Rechtsfigur bei komplexen, aus Unternehmen heraus begangenen, Serienstraftaten (Gehrmann, StraFo 23, 345 [346]). Ist eine exakte Zuordnung einzelner Tatbeiträge nicht möglich, fasst die Rechtsprechung unter Anwendung des „In-dubio-pro-reo“-Grundsatzes mehrere Taten zu einer Tat i. S. v. § 52 StGB zusammen.

     

    Darüber hinaus wird die Figur – in unscharfer Abgrenzung zur Tatherrschaft kraft Organisationsherrschaft – herangezogen, um vorbereitende Tatbeiträge bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zuzurechnen: Wer durch organisatorische Maßnahmen den Betrieb eines auf Straftaten angelegten Unternehmens ermöglicht, kann bereits dafür strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, dieses System zu errichten und aufrechtzuerhalten (vgl. BGH 24.10.18, 5 StR 477/17). Der Rückgriff auf die Rechtsfigur des uneigentlichen Organisationsdelikts erleichtert dadurch den Ermittlungs- und Beweiserhebungsaufwand.