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  • 29.10.2008 | Steuerstrafverfahren

    Rückstellungen für Mehrsteuern

    Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung sind erst zu bilden, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Inanspruchnahme aus den Mehrsteuern rechnen muss (FG München 17.7.08, 13 V 1130/08, Abruf-Nr. 083127).

    Sachverhalt

    A ist als freier Handelsvertreter tätig. In den Jahren 1996 bis 2006 hatte er Zahlungen nach Osteuropa erbracht, die das FA nicht als Betriebsausgaben anerkennen will. Die Zahlungen führten darüber hinaus dazu, dass im Jahr 2003 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Die Steufa legte ihren strafrechtlichen und steuerrechtlichen Prüfungsbericht im Jahr 2007 vor.  

     

    Im gerichtlichen AdV-Verfahren ist streitig, ob der Antragsgegner – das FA – zu Recht die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen nach einer Steuerfahndungsprüfung erhöht hat, insbesondere ob die Steufa zutreffend für die Jahre 1996 bis 2003 keine Rückstellungen für die Mehrsteuern berücksichtigt hat.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag blieb erfolglos. Abziehbare Mehrsteuern sind nach Ansicht des FG München zwar grundsätzlich in dem Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung seien jedoch erst dann zu bilden, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Inanspruchnahme aus den Mehrsteuern zu rechnen hatte. Dies sei der Fall mit dem Beginn der aufdeckungsorientierten Maßnahmen der Steufa oder aber mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer (BFH BStBl II 02, 731 m.w.N.).  

     

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