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  • 25.05.2010 | Steuerstrafverfahren

    Deal: Verständigung in Steuerstrafsachen

    von VRiLG Dr. Marc Tully, Hamburg

    Die Verständigung im Strafverfahren - auch unter den Begriffen „Absprache“, „Vergleich“ oder „Deal“ bekannt - ist ein Phänomen, das aus dem Gerichtsalltag, insbesondere in umfangreichen und tatsächlich oder rechtlich schwierigen Verfahren mittlerweile nicht mehr wegzudenken ist. Das Gericht und die Verfahrensbeteiligten versuchen dabei, sich über den Verfahrensfortgang und insbesondere den Verfahrensausgang zu verständigen (BT-Drucks. 16/2310, S. 7).  

    1. Geschichte der Verständigung in Strafsachen

    Die Praxis von Verständigungen dürfte sich bereits zu Beginn der 60er, jedenfalls aber zu Beginn der 70er-Jahre des letzten Jahrhunderts herausgebildet haben. Öffentlich diskutiert wurden Verständigungen insbesondere seit 1982, im Anschluss an Aufsätze von Schmidt-Hieber (NJW 82, 1017 ff.) und von „Detlef Deal“ (StV 82, 545 ff.). Der Deutsche Juristentag 1990 erörterte in seiner strafrechtlichen Abteilung die Problematik der Absprachen. Dessen Beschlüsse erteilten in ihrer Grundtendenz extremen Positionen wie einem Verbot der „Absprachen“ oder Forderungen nach einer neuen Verfahrensordnung hierfür eine Absage und empfahlen dem Gesetzgeber lediglich, „durch verdeutlichende Regelungen Auswüchse einzudämmen und Unsicherheiten zu beseitigen“ (BT-Drucks., a.a.O.).  

     

    1.1 BVerfG vom 27.1.87 (NStZ 87, 419)

    In seiner bislang einzigen Befassung mit dem „Deal“ hat das BVerfG in einem Kammerbeschluss vom 27.1.87 (2 BvR 1133/86) ausgeführt, dass grundrechtlicher Prüfungsmaßstab in erster Linie das Recht des Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren sei. Wesentliche Bestandteile des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit seien  

     

    • die Idee der Gerechtigkeit,
    • das Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege sowie
    • der Anspruch aller Beschuldigten auf Gleichbehandlung.

     

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