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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Das sind die Anforderungen an eine Klage gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens in Bezug auf einen Haftungsbescheid reicht es regelmäßig nicht aus, den angefochtenen Verwaltungsakt zu benennen und die Aufhebung dieses Verwaltungsakts zu beantragen. Erforderlich ist eine zumindest schlagwortartige Grobbegründung, aus der sich im Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit die maßgeblichen Streitpunkte ermitteln lassen. Das hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Das FA nahm den Kläger (K) wegen rückständiger Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlägen i. H. v. mehr als 167.000 EUR persönlich in Haftung. Zur Begründung wurde u. a. auf einen „Steuerlichen Bericht“ der Steuerfahndung Bezug genommen. Gegen den Haftungsbescheid legte K fristgerecht Einspruch ein und erhob später Klage. Ein Klagebegründungsschriftsatz folgte nicht, woraufhin der Berichterstatter des Senats die Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung aufforderte, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Nach dem bisherigen Vortrag sei das Gericht nicht in der Lage, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Die Fristsetzung habe ausschließende Wirkung, d. h., bei Versäumung der Frist sei die Klage endgültig unzulässig, wenn nicht wegen unverschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde. Außerdem setzte der Berichterstatter eine zweite Ausschlussfrist, innerhalb derer diejenigen Tatsachen anzugeben seien, durch deren (Nicht-)Berücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich K beschwert fühle.

     

    Der Prozessbevollmächtigte bemängelte daraufhin die Versagung der begehrten Akteneinsicht durch das klagende FA und machte außerdem geltend, dass der angefochtene Haftungsbescheid rechtswidrig sei. Eine umfangreichere Klagebegründung werde erfolgen, sobald ihm die Akteneinsicht ermöglicht worden sei. Daraufhin verlängerte das Gericht die Ausschlussfristen und forderte beim FA die entsprechenden Akten an. Nachdem diese im Gericht eingegangen waren, wurde das Büro des Prozessbevollmächtigten informiert und mitgeteilt, dass Akteneinsicht „am Gerichtssitz“ kein Problem sei. Es meldete sich niemand mehr. Erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung ging ein Schriftsatz ein, mittels dessen die Klage unter gleichzeitiger Benennung mehrerer Zeugen dahin gehend begründet wurde, dass K keine Schwarzarbeiter beschäftigt, sondern stattdessen mehrere Subunternehmen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitsaufträge verpflichtet habe. Aus diesem Grund habe das Strafgericht das gegen K gerichtete Ermittlungsverfahren eingestellt.