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  • 22.02.2011 | Steuerstrafverfahren

    § 153a StPO: Keine Reduzierung der Auflage ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    Beantragt der Angeklagte nach der Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO eine Reduzierung des zu zahlenden Betrags, kann das Gericht diesem Wunsch nur mit Zustimmung der StA nachkommen (LG Saarbrücken 10.1.11, 2 KLs 20/09, Abruf-Nr. 110554).

     

    Sachverhalt

    Eine Ärztin war wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) angeklagt. Das Verfahren wurde im Termin unter der Auflage eingestellt, dass die Angeklagte einen Geldbetrag von 90.000 EUR an verschiedene Empfänger zahlt. Nachdem sie 40.000 EUR entrichtet hatte, beantragte sie eine Halbierung der Geldauflage: Ihr Arbeitgeber habe ihr fristlos gekündigt und verlange überdies 950.000 EUR Schadenersatz. Diese - nicht vorhersehbaren - Umstände seien bei der Auflagenbemessung nachträglich zu berücksichtigen. Die vom Gericht zu diesem Antrag gehörte StA verweigerte die Zustimmung. Die Wirtschaftsstrafkammer lehnte daher eine Auflagenreduzierung ab.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Wortlaut des § 153a Abs. 2 StPO ist ein solches Zustimmungserfordernis nicht zu entnehmen. Das Gesetz verlangt für eine gerichtliche Einstellung nach dieser Bestimmung lediglich das Einverständnis der StA, macht die weitere Abwicklung aber gerade nicht von deren Mitwirkung abhängig. Deswegen wird auch die Meinung vertreten, spätere Auflagenänderungen seien ohne Beteiligung der StA zulässig (Meyer-Gossner, StPO, § 153a Rn. 51). Die Kammer vertritt jedoch die Meinung, dass eine derartige wortlautorientierte Gesetzesauslegung dem Grundgedanken der strafprozessualen Regelung widerspricht.  

     

    Die Zustimmung der StA ist unverzichtbare Voraussetzung für alle Einstellungsvarianten der §§ 153, 153a StPO. Zwischen StA, Beschuldigten und Gericht muss Einvernehmen über die konkreten Auflagen und Weisungen bestehen. Der StA kommt dabei ein „Gesetzeswächteramt“ zu: Sie muss entscheiden, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung aus ihrer Sicht durch die ins Auge gefassten Einstellungsmodalitäten tatsächlich beseitigt werden kann. Diesem gesetzlichen Leitbild und der hieraus resultierenden Kontrollbefugnis würde es zuwider laufen, wenn das Gericht für eine Auflagenreduzierung das Einvernehmen der StA nicht benötigte. Mit der gesetzlichen Stellung der StA korrespondiert nach Meinung der Kammer auch die Befugnis, unzulässige Vorgehensweisen des Gerichts abwehren zu können. Ein Verzicht auf das Zustimmungserfordernis bei nachträglicher Auflagenänderung würde zumindest theoretisch den Weg zu vielfältigen Umgehungsmechanismen eröffnen, etwa durch die spätere Auswechselung des Auflagenempfängers bei Bedenken der StA, eine bestimmte Einrichtung zu begünstigen. Auch könnte das Gericht zunächst die nach außen hin einverständliche Einstellung beschließen, später aber eine von vornherein bereits ins Auge gefasste Auflagenreduzierung durchsetzen, wenn zwischen dem Gericht und Angeklagten einerseits und der StA andererseits über die Auflagenhöhe von Anfang an Divergenzen bestehen.  

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