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  • 27.03.2009 | Steuerhinterziehung

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

    von Prof. Dr. Markus Füllsack und Dr. Florian Bach, RAe und FAe SteuerR, Sindelfingen

    Seit dem 1.4.03 wird nach § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei allen vorsätzlich begangenen Straftaten vermutet, die mit einer rechtskräftigen (Erst-)Verurteilung von mindestens 60 Tages­sätzen geendet haben. Ein Tatbezug zu einer typischen Waffengefahr ist hierfür nicht erforderlich, es wird lediglich an die Rechtsfolgen eines Strafverfahrens angeknüpft. Es kann mithin auch eine Steuerhinterziehung den Entzug der Waffenbesitzkarte nach sich ziehen. Bei Mehrfachverurteilungen ist die Anzahl der verhängten Tagessätze sogar völlig unbeachtlich; allein die Wiederholung strafrechtlichen Fehlverhaltens ist ausschlaggebend.  

    1. Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG

    Voraussetzung ist eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatztat. Dies erfordert ein die Hauptverhandlung abschließendes Urteil i.S. des § 260 StPO. Die Verwaltungspraxis betrachtet auch ein nach § 407 ff. StPO ergangenen Strafbefehl als Urteil. Dies ist zwar verfehlt (Hinze, Waffenrecht, 2005, § 5 WaffG, Rn. 41 i.V. mit Rn. 21), nachdem diese Ansicht allerdings auch von der Rechtsprechung des BVerwG (GewArch 95, 343) geteilt wird, bietet ein entsprechender Hinweis kaum einen wirksamen Angriffspunkt. Eine Verurteilung lässt sich aber eventuell mit den verschiedenen Einstellungsvarianten verhindern:  

     

    • Dem Beschuldigten bietet beispielsweise die Verfahrenserledigung durch die Erfüllung von Auflagen nach § 153a StPO Chancen. Zwar ist für eine solche Einstellung die Zustimmung des Beschuldigten erforderlich, die Unschuldsvermutung hat jedoch uneingeschränkt fort zu gelten. Auch aus der Zahlung einer hohen Geldauflage darf in einem anderen Verfahren kein negativer Rückschluss gezogen werden(BVerfG NStZ-RR 96, 168). Im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG kann es sich also durchaus empfehlen, auch höhere Geldauflagen „anzubieten“ - insbesondere, wenn bereits eine frühere Verurteilung erfolgt ist und jede weitere Verurteilung waffenrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

     

    • Lässt sich eine Einstellung des Strafverfahrens nicht erzielen, sollte versucht werden, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB durchzusetzen. Untechnisch gesprochen handelt es sich dabei um eine Geldstrafe auf Bewährung - es handelt sich dabei um eine Verwarnung und keine Verurteilung.

    2. Datenübermittlung an die zuständige Behörde

    Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Beschuldigten zusammen mit dem Gegenstand des Strafverfahrens an die waffenrecht­lich zuständige Behörde ist nicht auf die Fälle einer rechtskräftigen Verurteilung beschränkt. In aller Regel unterbleibt eine Übermittlung bei einer Verfahrens­einstellung, besondere Umstände des Einzelfalls können jedoch eine Mitteilung rechtfertigen. Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 EGGVG ist eine Mitteilung „insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung des Betroffenen für die gerade von ihm ausgeübte berufliche, gewerbliche oder ehrenamtliche Tätigkeit oder für die Wahrnehmung von Rechten aus einer ihm erteilten Berechtigung, Genehmigung oder Erlaubnis hervorzurufen“. Nach § 14 Abs. 2 S. 4 EGGVG hat dann aber auch Berücksichtigung zu finden, „wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind“. Mit den Regelungen des EGGVG liegt für den Bereich des Steuerrechts zugleich eine Einschränkung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO vor. Schlussendlich bleibt es somit möglich, dass die Finanzbehörde nach § 399 Abs. 1 AO in der Funktion als StA auch ein nach § 153a StPO eingestelltes Strafverfahren an die Waffenbehörde mitteilt.  

    3. Rechtskräftige Verurteilung als widerlegbare Vermutung

    Gegenüber der für die waffenrechtliche Erlaubnis zuständigen Behörde kann in dem, dem Strafverfahren nachgelagerten Verwaltungsverfahrenversucht werden, die Regelvermutung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu entkräften. Nachdem § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG allein an die strafrechtlichen Rechtsfolgen anknüpft, ist die Waffenbehörde grundsätzlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Verurteilung zu überprüfen. Lediglich bei groben und offensichtlichen Unstimmigkeiten des Strafurteils ist es geboten, im Verwaltungsverfahren neuerliche Feststellungen zu treffen.  

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