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  • 26.10.2009 | Steuerhinterziehung

    Verurteilung führt zu Verlust des Waffenscheins

    Die persönliche Zuverlässigkeit i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG entfällt nachträglich, wenn der Inhaber einer Waffenbesitzkarte wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. In einem solchen Fall überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die durch missbräuchlichen Umgang mit Schusswaffen drohenden Gefahren mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden. (VG Saarlouis 27.8.09, 1 L 474/09, Abruf-Nr. 093443).

     

    Sachverhalt

    A war in zwei Strafverfahren insgesamt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Durch Verfügung vom 11.5.09 widerrief deshalb der Antragsgegner die dem A erteilten Waffenbesitzkarten und gab ihm auf, die in den Waffenbesitzkarten aufgeführten Schusswaffen und die in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb eines von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Ferner erklärte er den dem A erteilten Jagdschein für ungültig, zog diesen ein und gab dem A auf, das Jagdscheinheft mit der zuletzt eingetragenen Verlängerung innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheids zurückzugeben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anträge im einstweiligen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg. Aus der Neufassung des § 45 WaffG zum 1.4.08, wonach Rechtsmittel gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse keine aufschiebende Wirkung mehr besitzen, folgt, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage nur noch ausnahmsweise angeordnet werden kann, wenn die Widerrufsentscheidung der Behörde offensichtlich rechtswidrig ist (§ 45 Abs. 5 WaffG; zum Prüfungsmaßstab auch VG Hamburg 10.10.08, 4 E 2093/08, NVwZ-RR 09, 284). Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dass diese Voraussetzungen in der Person des A erfüllt sind, habe der Antragsgegner nach Ansicht des VG in dem streitgegenständlichen Bescheid überzeugend dargelegt.  

     

    Praxishinweis

    Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu beachten, dass das sofortige Vollzugsinteresse durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch vorgeprägt ist. Gerade im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem auch das Waffenrecht gehört (§ 1 Abs. 1 WaffG), können sich die für den Erlass des Verwaltungsakts und die sofortige Vollziehung maßgebenden Gründe decken. In Rechtsprechung und Literatur besteht kein Streit darüber, dass im überragenden Interesse der Allgemeinheit das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen ist, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. (CW)  

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