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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Fehlende Zuverlässigkeit einer Überwachungsorganisation

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Ein Geschäftsführer ist persönlich nicht zuverlässig i. S. d. Ziff. 2.2 Anlage VIIIb StVZO, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Überwachungsorganisation die ihr übertragene hoheitliche Aufgabe künftig ordnungsgemäß wahrnehmen wird. Dabei sind hohe Anforderungen zu stellen, da es sich bei den Hauptuntersuchungen i. S. d. Anlage VIIIb zur StVZO um staatliche Aufgaben der Gefahrenabwehr handelt, die unmittelbar dazu dienen, die Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen zu erhalten. Das hat das VG Karlsruhe entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin (A) wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf ihrer Anerkennung als anerkannte Überwachungsorganisation nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) durch Bescheid des Antragsgegners (G) vom 28.1.20. A wurde 1995 gegründet. Sie ist in mehreren Bundesländern als Überwachungsorganisation anerkannt, um Hauptuntersuchungen nach der Anlage VIIIb zur StVZO durchzuführen. Eigenen Angaben zufolge sind für sie 15 Prüfingenieure tätig. Sie führte in Baden-Württemberg 2019 etwa 42.000 Untersuchungen durch. Das Ministerium teilte mit Schreiben vom 19.3.19 mit, dass es Zweifel an der Akkreditierung und der Einhaltung der Qualitätsanforderungen, den Umgang mit den strafgerichtlichen Verurteilungen zweier Prüfingenieure sowie die Erkenntnisse anlässlich eines Aufsichtsbesuches am 5.2.19 zum Anlass nehme, einen Widerruf der Anerkennung der A als technische Überwachungsorganisation und einen Widerruf der Bestellung des technischen Leiters zu prüfen. Es forderte A auf, zum Qualitätsmanagement und der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und gleichmäßigen Durchführung der Abnahmen verschiedene Fragen zu beantworten und im Einzelnen bezeichnete Dokumente vorzulegen.

     

    Mit Schreiben vom 31.5.19 erneuerte das Ministerium seine Zweifel. Mit Bescheid vom 28.1.20 widerrief es die Anerkennung der A. Es verwies auf u. a. steuerstrafrechtliche Verurteilungen mehrerer Prüfingenieure.

     

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