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  • 24.01.2011 | Steuerhinterziehung

    Neufassung des Tabaksteuergesetzes

    von RA Christian Höll, München

    Auf die Frage, ob derjenige, der nicht versteuerte Zigaretten von Importeuren ankauft, aber ansonsten mit dem Verbringungsvorgang ins Inland nichts zu tun hat, sich wegen Steuerhinterziehung und/oder Steuerhehlerei strafbar macht, hat der BGH mit Urteil vom 2.2.10 (1 StR 635/09, PStR 10, 111, Abruf-Nr. 101201) nun eine Antwort gegeben. Die Entscheidung fußt aber noch auf der alten Rechtslage zum TabStG. Im Folgenden wird geprüft, ob die Entscheidung des BGH zur Steuerhinterziehung nach § 19 S. 3 TabStG (a.F.) überzeugt und zweitens, ob sich hieran etwas durch die Neufassung des TabStG ändert.  

     

    1. BGH-Urteil vom 2.2.10

    Hintergrund der Entscheidung war ein Fall, in dem eine Tätergruppe Zigaretten aus Russland und der Ukraine über Polen nach Deutschland verbrachte. Die erforderlichen Steuerzeichen fehlten. In Deutschland wurden diese Zigaretten in einer Halle gelagert. Die Angeklagte kaufte von der Tätergruppe einen Teil dieser Zigaretten, weshalb das LG sie wegen Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung in mehreren Fällen verurteilte. Der BGH hob die Verurteilung teilweise auf. Die Aufhebung wurde insbesondere darauf gestützt, dass die Ankäuferin nach § 19 S. 3 TabStG (a.F.) nicht erklärungspflichtig war; insbesondere sei sie nicht „Empfängerin“ i.S. des § 19 S. 2 TabStG (a.F.). Aufgrund des Wortlauts und der Systematik der Vorschrift sei als Empfänger nur anzusehen, wer im Rahmen des Verbringungs- bzw. Versendungsvorganges selbst in den Besitz der Tabakwaren gekommen sei. Wenn der Verbringungsvorgang aber bereits beendet sei, weil die Waren zur Ruhe gekommen sind, sei das nicht mehr der Fall.  

     

    § 19 TabStG (a.F.) will den gesamten Verbringungsvorgang erfassen. Die Verbringung ist aber dann beendet, wenn die Waren in Sicherheit und damit „zur Ruhe gekommen“ sind. Der Verweis des BGH auf die gleichlaufende Auslegung bei der Einfuhr ist richtig. Es wäre nur schwer vermittelbar, wieso ein Verbringungsvorgang im Vergleich zu einem Einfuhrvorgang zu einem anderen Zeitpunkt beendet sein soll. Der Vorgang im Inland ist ohne Rücksicht auf das Herkunftsland zu beurteilen.  

     

    2. Auswirkungen der Änderung des Tabaksteuergesetzes

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