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  • 01.09.2004 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Hinterziehung von Einfuhrabgaben im Ausland

    Die Hinterziehung von Einfuhrabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der EG verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen, ist in Deutschland nach § 370 Abs. 6 AO strafbar. Seit der Änderung des § 370 Abs. 7 AO ist darüber hinaus klargestellt, dass auch die Hinterziehung von Einfuhrabgaben in anderen EG-Mitgliedstaaten in Deutschland strafrechtlich verfolgt wird (BGH 30.10.03, 5 StR 274/03, Abruf-Nr. 041196).