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  • 01.08.2007 | Steuerhinterziehung

    Der untreue Finanzbeamte, der erfundene Steuervorgang und der Steuervorteil

    von RiLG Dr. Claas Leplow, Leipzig*
    Zahlt das FA aufgrund eines steuerlich erheblichen Vorgangs Gelder an den Täter aus, der den gesamten Steuerfall erfunden hat, begeht dieser eine Steuerhinterziehung durch Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Täter um einen Finanzbeamten handelt (BGH 6.6.07, 5 StR 127/07, Abruf-Nr. 072083).

     

    Sachverhalt

    Ein Finanzbeamter richtete in der EDV des FA Steuernummern für nicht existente Personen ein und gab anschließend – zum Teil anhand von ihm selbst zuvor gefälschter ESt-Erklärungen – Daten zur steuerlichen Veranlagung und Erhebung ein. Der Finanzbeamte machte dabei Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Verluste sowie einbehaltene LSt und KapESt in solcher Höhe geltend, dass die gewählten Anrechnungsbeträge die jeweils festgesetzte ESt-Schuld überstiegen. Auch dem Sachgebietsleiter, der mit den Steuerfällen betraut war, in denen die Erstattungsbeträge über 5.000 EUR lagen, fiel die Manipulation nicht auf. 

     

    Das LG hat neben Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 16 Fällen, davon in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit Urkundenfälschung, auch tateinheitlich begangenen Computerbetrug angenommen und den Finanzbeamten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat die Verurteilung im Wesentlichen bestätigt und damit an seine eigene Entscheidung vom 21.10.97 (wistra 1998, 64) und vom BFH vom 25.10.05, BFHE 211, 19; wistra 06, 113; PStR 06, 52, Abruf-Nr. 053671) angeknüpft. Allerdings war die Verurteilung wegen Computerbetrugs rechtsfehlerhaft und musste deshalb entfallen. Dies wirkte sich auf die verhängte Strafe gleichwohl nicht aus. 

    Karrierechancen

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