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  • 01.10.2007 | Steuerhehlerei

    Anfechtung des Steuerbescheids wegen unzulässiger Telefonüberwachung

    Art. 10 GG garantiert das Fernmeldegeheimnis als Grundrecht. Solche Erkenntnisse, die unter Verletzung dieses Geheimnisses erlangt wurden, sind unverwertbar (FG Düsseldorf 25.7.07, 4 K 1174/06, Abruf-Nr. 072979).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger wendet sich gegen einen Steuerbescheid, mit dem er auf Zahlung von Einfuhrabgaben in Anspruch genommen wurde. Vorausgegangen waren amtsgerichtlich angeordnete Telefonüberwachungsmaßnahmen gegen eine Tätergruppe, die in der Garage des Klägers – der nicht zur eigentlichen Tätergruppe gehörte – unversteuerte Zigaretten lagerte. Mitglieder der Tätergruppe wurden später wegen Steuerhehlerei (§ 374 AO) verurteilt. Nachdem dem Kläger die Protokolle der TKÜ überlassen worden waren, ließ er sich über seinen Anwalt geständig ein. Insbesondere räumte er die Nutzung der Garage als Lagerstätte für die Zigaretten ein sowie den Vertrieb einzelner Zigarettenstangen. 

     

    Die StA stellte das Verfahren gleichwohl ein: „Alle Erkenntnisse in diesem Verfahren beruhen letztlich auf den TÜ, die – da keine Katalogtat vorlag – unrechtmäßig waren. Auch die Vernehmungen der anderen Beschuldigten und die geständige Einlassung des Beschuldigten ... beruhen letztlich hierauf, da diese unter Vorhalt der TÜ erfolgten. Auch solche Vernehmungen/Einlassungen sind nicht verwertbar. Eine Anklage wäre letztlich auch nur ein Vorhalt aufgrund rechtwidrig erlangter Erkenntnisse.“ 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage hat Erfolg, da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger vorschriftswidrig in das Zoll-/Steuergebiet verbrachte Zigaretten – also Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen und Warnhinweise – erworben oder im Besitz gehabt hat. Sämtliche Beweismittel der Finanzbehörde sind nach Ansicht des FG auf eine unzulässige TKÜ zurückzuführen. Indem Art. 10 GG das Fernmeldegeheimnis als Grundrecht garantiert, statuiere er hinsichtlich solcher Erkenntnisse, die unter Verletzung dieses Geheimnisses erlangt wurden, grundsätzlich ein Verwertungsverbot. 

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