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  • 01.07.2004 · Fachbeitrag · Steuerfahndung

    Strafvereitelung im Amt durch Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle

    Steuerfahndungsbeamte sind auf Grund ihrer unmittelbaren und konkreten dienstlichen Beauftragung und Befassung verpflichtet, sämtliche ermittlungsrelevanten Umstände, die möglicherweise zu einer Erhärtung i.S. eines Anfangsverdachts (§ 152 Abs. 2 StPO) sowohl hinsichtlich Steuerstraftaten als auch hinsichtlich nichtsteuerlicher Straftaten führen können, unverzüglich der auftraggebenden StA mitzuteilen (OLG Karlsruhe 6.4.04, 1 Ws 27/04, Abruf-Nr. 041592).