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  • 01.01.2007 | Spekulationsgewinne

    Der Strafrichter und das Verfassungsrecht

    zum Beitrag von Prof. Dr. Wolfgang Joecks, wistra 06, 401
    Die Ausführungen des BFH zur Abänderung eines verfassungswidrigen Zustands, der ehemals durch strukturelle Vollzugsdefizite begründet wurde, sind strafrechtlich unbeachtlich. Hier gilt wegen der Anbindung an Art. 103 Abs. 2 GG, § 2 StGB die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat. Nur, was zu diesem Zeitpunkt an Vollzug bzw. Vollzugsdefiziten existierte, kann für die strafrechtliche Bewertung relevant sein.

     

    Stellungnahme der Literatur

    Joecks befasst sich mit der Frage, inwiefern das Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7, Abs. 8 AO und 93b AO Rückwirkung auf die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen für die Jahre 1999 und 2000 hat. Anknüpfend an eine Entscheidung des BFH (BFH 29.11.05, PStR 06, 49 f., Abruf-Nr. 060209) und des AG Gera (PStR 06, 197, Abruf-Nr. 061581) zeigt Joecks, dass die steuerrechtlichen Überlegungen des BFH nicht in das Strafrecht übertragen werden können. Insbesondere die Begründung des AG Gera für den VZ 2000 wird von Joecks verworfen. 

    Das BVerfG hat die Besteuerung von Spekulationsgeschäften für die VZ 97/98 für verfassungswidrig erklärt. Das könne aber – aller Voraussicht nach – nicht für die Folgejahre gelten. Joecks hingegen bezweifelt, dass 

    • durch das Kontenabrufverfahren umfassende Kenntnisse über die Jahre seit 1999 gewonnen werden und
    • durch eine normenkonkretisierende Verwaltungsanweisung das vom BVerfG konstatierte Vollzugsdefizit beseitigt wurde.

     

    Hinzu komme, dass die Finanzverwaltung erst seit 2005 erweiterte Zugriffsmöglichkeiten auf Konten habe und eine Verwaltungsanweisung nicht dafür herangezogen werden könne, wie ein mehrere Jahre zuvor bestandener Zustand zu bewerten ist.  

     

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