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  • 22.09.2010 | Selbstanzeigenberatung

    Zum Fragebogen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

    von Dr. Martin Wulf, RA FAStR, Berlin, und Dr. Peter Talaska, RA, Köln

    Der Sachverhalt ist bekannt: Der Finanzverwaltung in NRW wurde Ende des Jahres 2009 eine Daten-CD mit Kundendaten der schweizerischen Großbank Credit Suisse zugespielt. Das Bekanntwerden dieses Geschäfts hat eine ganze Lawine an Selbstanzeigen deutscher Steuerbürger losgetreten, mit der die Ermittlungsbehörden aktuell befasst sind.  

    1. Ermittlungen gegen Mitarbeiter der Credit Suisse AG

    Durch den Ankauf der CD sind allerdings nicht nur die Kunden der Credit Suisse in den Fokus der Ermittler gerückt. Die StA Düsseldorf ermittelt ferner unter dem Aktenzeichen 131 Js 1/10 gegen Mitarbeiter der Credit Suisse AG wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Es bestehe der Verdacht, dass Mitarbeiter der Bank gezielt Kunden geworben hätten, die ihr Geld in der Schweiz anlegten, um es der Besteuerung in Deutschland zu entziehen. Eine Konsequenz dieses Ermittlungsverfahrens waren die Mitte Juli 2010 vorgenommenen Durchsuchungen von Filialen der Credit Suisse Deutschland AG im gesamten Bundesgebiet.  

    2. „Fragebogenaktion“ der StA vom 30.7.10

    Am 30.7.10 hat sich die Düsseldorfer StA bei ihren Ermittlungen gegen Mitarbeiter der Credit Suisse nun mit einer Befragung an Kunden der Bank gewandt, um die Umstände aufzuklären, unter denen die Geldanlagen bei der Credit Suisse zustande gekommen sind und welche Ausgestaltung die laufende Kundenbetreuung hatte. Dem Vernehmen nach wurden etwa 1.500 Kunden der Credit Suisse als Zeugen angeschrieben mit der Bitte, einen beigefügten Fragebogen mit insgesamt 24 Fragen zu beantworten und mittels eines ebenfalls beigefügten frankierten Rückumschlags an die StA zurückzusenden. Bei den Kunden handelt es sich - wie die Belehrung zum Übersendungsschreiben vermuten lässt - ausschließlich um Personen, die Kapitalerträge aus einem Depot bei der Credit Suisse nachträglich gegenüber dem FA angezeigt haben.  

     

    Das Anschreiben erweckt den Eindruck, die Adressaten seien zur Beantwortung der Fragen generell verpflichtet. Die beigefügte Belehrung auf die gesetzlichen Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte ist allgemein gehalten und enthält keinen Verweis auf die konkrete Situation der Betroffenen. Dabei ist den Adressaten des Schreibens, soweit sie tatsächlich eine Selbstanzeige für Einkünfte aus Anlagen bei der Credit Suisse abgegeben haben, durchaus Zurückhaltung bei der Beantwortung des Fragebogens zu empfehlen. Eine Verpflichtung zur Beantwortung des Fragebogens besteht jedenfalls - entgegen anders lautender Äußerungen seitens der StA Düsseldorf (FAZ vom 12.8.10) - in der Regel nicht.  

    3. Grundlagen der Auskunftsverweigerungsrechte

    Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, hat das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder jede Aussage zur Sache zu verweigern. Dies ist eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit. Wer einer Straftat verdächtigt wird, ist hierüber zu belehren (§ 136 Abs. 1 sowie auch § 163a StPO). Gemäß § 55 Abs. 1 StPO kann darüber hinaus auch ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.  

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