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  • 01.09.2007 | Selbstanzeigenberatung

    Die „gestufte Selbstanzeige“

    von RR Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), FA PrüStra Hamburg

    Die Praxis der „gestuften Selbstanzeige“ ist riskant – sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für seinen Berater. Sofern die Strafverfolgungsbehörden erst durch die „gestufte Selbstanzeige“ auf einen – ihnen bisher nicht bekannten – Hinterziehungsfall aufmerksam werden, könnten sie die Ermittlungen aufnehmen und so eine weitere Selbstanzeige verhindern. 

     

    1. Die Anforderungen an eine Selbstanzeige

    Damit eine strafbefreiende Selbstanzeige wirksam ist, muss der Täter 

    • eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO begangen haben,
    • unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigen oder ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen,
    • die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nachentrichten (§ 371 Abs. 3 AO).

     

    Inhaltlich erfordert eine Selbstanzeige die konkrete Darstellung der Besteuerungsgrundlagen. Die Finanzbehörde muss aufgrund dieser Angaben ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufklären und die Steuer berechnen können. Angaben, die hinter dem tatsächlichen Sachverhalt zurückbleiben, führen nicht zur vollständigen Straffreiheit, da durch sie der Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO nicht vollumfänglich kompensiert und die daraus resultierende Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 4 AO) nicht beseitigt wird (BGH 5.5.04, PStR 04, 181).  

     

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