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  • · Leserforum · Selbstanzeige

    Strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    | Bei der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige ist oft fraglich, welche Zeiträume sie erfasst oder ob ggf. bereits für einige Zeiträume wegen Tatentdeckung eine Selbstanzeige unwirksam ist. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Bezüglich meines Mandanten M lag Kontrollmaterial im Hinblick auf ausländischer Einkünfte der Jahre 17 und 18 vor. Dementsprechend hat das FA ihn angeschrieben, ob er Angaben zu der im Kontrollmaterial angegebenen Einkunftsquelle machen könne, und dieses Anschreiben mit einer Belehrung nach § 393 Abs. 1 AO versehen. Daraufhin folgte ein Schreiben des M, dass er entsprechende Einkünfte in den Jahren 2017, 2018 und 2019 hatte. Die Angaben erfüllten die inhaltlichen Anforderungen an eine Selbstanzeige, die für 2019 auch als wirksam angesehen wurde. Fraglich ist nun, ob die Selbstanzeige für die Jahre 2017 und 2018 wegen Tatentdeckung ausgeschlossen ist?

     

    ANTWORT DES VERTEIDIGERS: Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wird nur ausgeschlossen, wenn „eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder z. T. bereits entdeckt war“, § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO. Die Tat muss objektiv entdeckt sein. Die Tatentdeckung ist die Wahrnehmung eines unbekannten Geschehens und des diesem immanenten Unrechtsgehalts. Fraglich ist, ob sich schon aus dem Zugang des Kontrollmaterials eine Tatentdeckung ergibt. Dessen Eingang beim FA dürfte aber i. d. R. erst im Zusammenhang mit weiteren Feststellungen zur objektiven Tatentdeckung führen, z. B. dem Abgleich mit den Steuerakten, der Einsichtnahme in Unterlagen oder einer Zeugenbefragung. Ausnahme: Wenn das Kontrollmaterial unter Beachtung aller Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahelegt, z. B. aufgrund der Art von Geldanlagen (bestimmte Formen der Stiftung in Liechtenstein) oder anderer Rahmenbedingungen (Kontounterlagen bei Grenzübertritt versteckt im Auto aufgefunden). Dies dürfte hier jedoch nicht der Fall sein.

     

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