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  • 26.03.2010 | SchwarzArbG

    Schwarzarbeitskontrolle kann ohne Vorankündigung erfolgen

    von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Waiblingen

    Die Vorschriften über die Außenprüfung nach der AO gelten nicht für eine Schwarzarbeitskontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (FG Berlin-Brandenburg 4.11.09, 7 K 7024/07, Abruf-Nr. 100872).

     

    Sachverhalt

    Aufgrund einer anonymen Anzeige hatte das Hauptzollamt bei einem Unternehmen aus der Gastronomiebranche geprüft, ob die Beschäftigten in Besitz einer ordnungsgemäßen Arbeitserlaubnis sind. Eine entsprechende Prüfungsanordnung wurde der Klägerin kurz vor der Kontrolle mündlich bekannt gegeben.  

     

    Dagegen war die Klägerin der Auffassung, dass die Kontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ebenso wie die steuerlichen Außenprüfungen angemessene Zeit vorher schriftlich anzukündigen sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das SchwarzArbG kennt keine Vorschrift, nach der eine Kontrolle vorab schriftlich zur verfügen und dem Betroffenen bekannt zu geben ist. Allerdings verweist in solchen Fällen § 22 SchwarzArbG auf die Vorschriften der AO. Es ist deshalb zu prüfen, ob eine Schwarzarbeitskontrolle als Außenprüfung i.S. des §§ 193 ff. AO anzusehen ist.  

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